Die Klagebefugnis zur Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen einen Mitbewerber einer GmbH steht nur der Gesellschaft und nicht dem Gesellschafter-Geschäftsführer ad personam zu. Der Schutz der freien Meinungsäußerung ist bei der Beeinträchtigung der Rechte Dritter nicht in demselben Ausmaß eingeschränkt wie im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnisses.
Ohne Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ist dem Schutz der freien Meinungsäußerung ein breiterer Umfang einzuräumen, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zeigt:
Der Kläger hatte gemeinsam mit einem anderen Geschäftsmann (G) ein Unternehmen gegründet, das im Multi-Level-Marketing-System (MLM) Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik und Parfum vertreibt. Die Gründer verkauften...
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19.02.2014