In einer Entscheidung vom 14.11.2013 hatte sich das Oberlandesgericht Hamm mit einem Interview zu beschäftigen, in dem sich der Befragte negativ über einen Konkurrenten geäußert hatte. Das OLG hielt die Äußerungen jedoch für vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, da sich aus dem Kontext ergebe, dass sie eine rein subjektive Wertung enthalten, sodass es weder einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht noch gegen das Deliktsrecht angenommen hat.
Zu den Hintergründen der Entscheidung
Der Beklagte hat in einem Interview in einer Fachzeitschrift diverse negative Aussagen über den Kläger getätigt. Unter anderem deutete er an, der Kläger hätte sich für einen "Macher" gehalten, sich auf den Lorbeeren anderer ausgeruht und sogar damit geprahlt. Auch dass der Beklagte mit...
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21.02.2014