Das Abwerben fremder Mitarbeiter ist im Grundsatz wettbewerbsrechtlich zulässig. Wettbewerbswidrig wird ein Verhalten erst, wenn unlautere Begleitumstände hinzukommen. Das entschied das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 11.07.2013, Az. 6 U 87/12.
Geklagt hatte eine Vermittlerin von Finanzdienstleitungen. Ein bei der Klägerin beschäftigter Versicherungsmakler (der Beklagte zu 1) schloss einen Kooperationsvertrag mit der Beklagten zu 2 ab, in welchem er sich dazu verpflichtete, als Versicherungsmakler für die Beklagte zu 2 tätig zu werden. Die Tätigkeit sollte jedoch erst nach dem Ende des vertraglichen Verhältnisses mit der Klägerin beginnen. Die Branche der Streitparteien war in einem Dachverein organisiert, die vor dem Schluss neuer Verträge um eine Auskunft zu ersuchen ist.
Die Vorinstanz hatte den Beklagten zu 1 auf Unterlassung der Konkurrenztätigkeit verurteilt. Eine Verurteilung der Beklagten zu 2 auf Unterlassung von Abwerbungen lehnte das Landgericht hingegen ab. Die Klägerin wollte sich hiermit aber nicht zufrieden geben und klagte deshalb vor dem Oberlandesgericht weiter auf Unterlassung der Abwerbung aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs.1 UWG.
Das Oberlandesgericht Frankfurt konnte jedoch ebenfalls keine wettbewerbswidrige Abwerbung erkennen. Hierfür hätte die Abwerbung unlauter gewesen sein müssen. Wann ein Verhalten in dieser Konstellation unlauter ist, ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur und der Rechtsprechung umstritten. Nach dem OLG Frankfurt könne dies dann der Fall sein, wenn der Mitbewerber aktiv auf einen Vertragsbruch eines Mitarbeiters eines Konkurrenzunternehmens hinwirkt. In diesem Fall seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. Der beklagte Mitarbeiter der Vermittlerin für Finanzdienstleistungen sei freiwillig auf den abwerbenden Beklagten zu 2 zugegangen. Das Verhalten der Beklagten zu 2 sei nicht über ein "Bestärken" des sowieso schon gefassten Entschlusses, die Klägerin zu verlassen, hinausgegangen. Die Beklagte zu 2 hätte lediglich einen fremden Vertragsbruch für ihre Zwecke ausgenutzt, was wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Es sei auch nicht unlauter, dass die abwerbende Beklagte zu 2 Kenntnis davon hatte, dass der Beklagte zu 1 gegen sein Wettbewerbsverbot verstieß. Das Wettbewerbsverbot wirke nur zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin, also im Innenverhältnis. Wirkungen für die Beklagte zu 2 habe es hingegen nicht.
Weiterhin sei es auch nicht unlauter, dass die Beklagte zu 2 das Kooperationsverhältnis nicht dem brancheninternen Dachverein angezeigt hatte. Die Anzeigeverpflichtung diene nur dazu, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers zu überprüfen, nicht zur Sicherung der Lauterkeit des Wettbewerbs.
Alles in allem sei deshalb das Verhalten der Beklagten zu 2 nicht unlauter und damit auch nicht wettbewerbswidrig gewesen.
Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt die Grenzen des Wettbewerbsrechts auf. Nicht jede Verabredung zwischen einem Mitbewerber und einem Mitarbeiter eines Konkurrenten stellt ein wettbewerbsrechtlich zu ahndendes Verhalten dar. Das ist auch dann der Fall, wenn das Verhalten der Parteien nicht gerade ein Musterbeispiel für Loyalität und Fairplay ist. Das OLG Frankfurt war bemüht, ein auf dem freien Markt übliches Verhalten nicht zu sanktionieren, um letztendlich die Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb sichern zu können. Denn das ist das Hauptziel des Wettbewerbsrechts. Durch zu geringe Schwellen zur Unlauterkeit würde der Wettbewerb nämlich eher behindert als gefördert werden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2013, Az. 6 U 87/12