Abweichende Formulierungen vom amtlichen Muster in Widerrufsbelehrung machen die Belehrung nicht generell unwirksam. Handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen, so sind diese nicht geeignet, die Belehrung des Verbrauchers unübersichtlich oder missverständlich zu gestalten.SachverhaltDie Kläger, welche Verbraucher sind, sind der Ansicht, dass ihr Widerruf wirksam erfolgt sei. Eine Verfristung des Widerrufs liege nicht vor, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten mehrere Fehler enthalte. Die Widerrufsfrist habe daher noch nicht begonnen zu laufen. Im Einzelnen haben die Kläger folgende Passagen gerügt:Im Zusammenhang mit dem Beginn der Widerrufsfrist wurde der Begriff „frühestens“ verwendet. Auf die seinerzeit gültige § 14 BGB-InfoV könne sich die Beklagte daher...
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15.10.2015