Besteht zwischen einer in einem Mietvertrag festgeschriebenen Wohnfläche und der tatsächlich vorhandenen Anzahl der anzurechnenden Quadratmeter ein Unterschied von 10 % und mehr, stellt dieser Umstand einen wesentlichen Mangel dar, der dem Mieter die Berechtigung gibt, eine Minderung der Miete zu veranlassen.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Größe der Wohnung im Mietvertrag fixiert ist. Es reicht nicht, sich auf die fehlerhafte Anzeige eines Maklers im Internet zu beziehen, da diese nicht Bestandteil des Mietvertrages ist.
Urteil des AG Frankfurt vom 19.09.2012
33 C 3082/12
RdW Heft 2/2013, Seite IV