Der Bundesgerichtshof urteilte am 16.03.2021, dass eine vom Hauptsitz abweichende Betriebsstätte im Impressum dahingehend verstanden werden könne, dass sie im Namen des Stammhauses Leistungen anbietet, Vertragsangebote entgegennimmt und deren Annahme erklärt. Somit seien deutsche Gerichte auch bei sich daraus ergebene Rechtsstreitigkeiten zuständig.Sind deutsche Gerichte zuständig?Kläger war ein Fluggast, Beklagte die Fluglinie Air France. Der Kläger buchte über deren Webseite ein Flugticket von San Francisco nach Paris in der ersten Klasse und einen Anschlussflug von Paris nach London in der Business Class. Im Impressum der Website hieß es: „Air France in Deutschland: Air France Direktion für Deutschland, Zeil 5, 60613 Frankfurt am Main“. Unter der Überschrift "Firmen...
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08.02.2022