Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit einem Urteil vom 20.03.2014 unter dem Aktenzeichen 6 U 2/13 entschieden, dass ein Arzt nicht einer bestimmten Apotheke Kunden zuführen darf, indem er in seinem Wartezimmer einen entsprechenden Werbefilm zeigt. Es handele sich dabei um eine unlautere geschäftliche Handlung, für die der Arzt haften müsse.
Mit diesem Urteil wies das OLG die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Limburg) zurück.
Die Beklagte zeigt in ihrem Wartezimmer ein Programm namens „TV Wartezimmer“ auf Bildschirmen. Dabei zeigt die Beklagte u.a. Werbung von ihren Vertragspartnern, die einen Sendeplatz bei einem konkreten Arzt über die Klägerin buchen. Die Beklagte kooperiert mit einer Firma, die mit en Arztpraxen...
Artikel
18.04.2014