Wenn ein abgelesner Messwert für einen Heizverbrauch am Heizkörper aus physikalischen Gründen nicht mit dem tatsächlichen Verbrauch der Wohneinheit übereinstimmen kann, so darf der Vermieter auch den abgelesenen Wert nicht einer Heizkostenabrechnung zugrunde legen. Da eine Messung für die Vergangenheit nicht nachträglich vorgenommen werden kann, ist in einem solchen Fall von dem Verbrauch der betoffenen Wohneinheit aus vergangenen Abrechnungsperioden auszugehen. Falls dies nicht möglich sein sollte, etwa wegen des Mangels an Vergleichsdaten, kommt nur eine verbrauchsunabhängige Kostenabrechnung etwa nach Wohnfläche in Betracht, bei der eine Kürzung von 15 % als Fehlertoleranz vorgenommen werden muss.
Beschluss des BGH vom 05.03.2013
VIII ZR 310/12
WuM 2013, 305