Mit Beschluss vom 09.04.2018, Az. 3 W 11/18 entschied das Oberlandesgericht Bamberg, dass eine Abmahnungsfrist von sechs Werktagen nicht angemessen erscheint, gerade wenn sich diese über ein Wochenende mit folgendem Brückentag und zwei sich anschließenden Feiertagen erstreckt. Ein Unternehmen müsse grundsätzlich nämlich über eine Überlegzeit zwischen einer Woche und zehn Tagen verfügen, in welcher es sich auch anwaltlicher Hilfe bedienen könne, wenn es nicht eine eigene Rechtsabteilung vorweise.Unvollständigkeit von Angaben hinsichtlich Werbung im Prospekt In der Entscheidung geht es um die Kostentragung für ein eingeleitetes Verfügungsverfahren, welches sich im Nachhinein erledigt hat. Der Antragsteller war ein eingetragener Verein, zu wessen Aufgaben die Wahrung der...
Artikel
08.10.2018