Derzeit erreicht uns eine Vielzahl von urheberrechtlichen Abmahnungen in Bezug auf Bilder die auf der Plattform pixelio eingestellt sind. Hier tritt insbesondere die Kanzlei pixel.law in Erscheinung. In diesen Abmahnungen ist z.T. zu lesen:
„Im Einzelnen:
Die Nutzung der auf der Plattform www.pixelio.de veröffentlichten Bilder durch Dritte erfolgt zum einen auf Grundlage der dort abrufbaren Nutzungsbedingungen (www.pixelio.de/nutzungsbedingungen.php), zum anderen zu den Bedingungen der ebenfalls dort abrufbaren Lizenzverträge zur rein redaktionellen Nutzung bzw. zur redaktionellen und kommerziellen Nutzung.
Letztgenannte Lizenzverträge kommen gemäß deren jeweiliger Präambel zwischen dem Urheber und dem jeweiligen Nutzer zustande, indem einerseits der Urheber die Fotografie auf www.pixelio.de einstellt (Antrag) und andererseits der Drittnutzer diese Fotografie herunterlädt (Annahme).
Sowohl gemäß der Nutzungsbedingungen (vgl. dort Nr. 8) als auch nach den Lizenzverträgen zur rein redaktionellen bzw. zur redaktionellen und kommerziellen Nutzung (vgl. dort Nr. IV) verpflichtet sich der Nutzer, in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ,@ Fotografenname / PIXELIO'
Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.
Die Verpflichtung zur namentlichen Nennung des Urhebers bzw. dessen Recht, eine Namensnennung bei jeder Nutzung zu verlangen, ergibt sich im Übrigen auch kraft Gesetzes aus § 13 UrhG.
Die lizenzvertraglichen Absprachen im Zusammenhang mit der Nutzung von Bildmaterial über das Portal www.pixelio.de stehen - wie oben bereits ausgeführt - unter der ausdrücklichen Bedingung der namentlichen Nennung des Urhebers.
Diese muss in der vertraglich vorgesehenen Form erfolgen. Kommt der Nutzer einer über das Portal pixelio.de erlangten Fotografie dieser Pflicht zur Namensnennung nicht nach, so erwirbt er mangels Bedingungseintritts kein vertragliches Nutzungsrecht.
Mangels namentlicher Nennung unserer Mandantin bei der vorstehend bezeichneten öffentlichen Zugänglichmachung stand Ihnen kein solches Lizenzrecht nach § 31 Abs.1 UrhG zu. Die Nutzung des Werkes griff daher rechtswidrig in das Urheberrecht unserer Mandantin ein.
Dies ergibt sich eindeutig schon aus dem Wortlaut der Nutzungsbedingungen, in denen die Rechteeinräumung durch den Urheber unter Nummer 5 ("Rechteinräumung durch den Urheber“) ausdrücklich nur "für die zulässigen Nutzungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Lizenzen“ erfolgt. Weiter heißt es dort unmissverständlich: ,,sämtliche weiteren Rechte an den Bildern, einschließlich sämtlicher Urheberrechte und sonstiger gewerblichen Schutzrechte, die sich auf die Bilder beziehen verbleiben beim Urheber. Eine Erlaubnis zur Nutzung welche über die in den nachfolgenden Lizenzverträgen hinausgeht ist im Einzelfall direkt beim Urheber anzufragen."
Die mit Up- und Download zustande gekommenen Lizenzverträge treffen dementsprechend schon in ihrer jeweiligen Präambel folgende Regelung:
"In der vorliegenden Lizenzvereinbarung ist geregelt unter welchen Bedingungen die Nutzer (..) die von den jeweiligen Urhebern auf der Plattform pixelio.de (..) zur Verfügung gestellten Fotos (..) verwenden dürfen.“
Auf dieser Tatsachengrundlage besteht in rechtlicher Hinsicht kein Zweifel am Vorliegen einer Verletzung des Urheberrechts unserer Mandantin.“
Sollten auch Sie eine Abmahnung wegen der Verwendung von auf der Plattform pixelio bereit gestellten Bildern erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden. In jedem Fall sollten derartige Abmahnungen ernst genommen werden. Dies insbesondre im Hinblick darauf, dass es sich bei der geforderten Unterlassungserklärung um einen Vertrag handelt der, lebenslang Gültigkeit erlangt.
Artikel
03.01.2013