Eine Abmahnung bedarf, um wirksam zu sein, keiner Androhung rechtlicher Schritte für den Fall, dass der Abgemahnte innerhalb der gesetzten Frist keine Unterlassungserklärung abgibt. Dies hat das Landgericht München I mit Urteil vom 18. Oktober 2016 (Az. 33 O 7872/16) entschieden. Es reiche, wenn der Unterlassungsschuldner den Willen des Gläubigers, gerichtlich vorzugehen, aufgrund der Umstände oder seiner Erfahrung erkennen könne. Insbesondere genüge, dass die Abmahnung von einem Anwalt ausgesprochen werde.SachverhaltDie Beklagte ist in einem Geschäftsfeld tätig, das landläufig als "Branchenbuch-Abzocke" bezeichnet wird. Mit Werbeschreiben in Form von irreführend gestalteten Formularen bringt sie ahnungslose Gewerbetreibende dazu, einen kostenpflichtigen Eintrag in ihrem...
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10.12.2016