Das LG Köln hat mit Urteil vom 20.05.2021 entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 des Urhebergesetzes (UrhG) bei Bilderklau im Internet besteht, wenn die Abmahnung selbst entgegen § 97a Abs. 2 UrhG keine Wiedergabe des gerügten Bilds bzw. keine Konkretisierung enthält.HintergrundDer Kläger ist Heilpraktiker und verwendete in dem zu entscheidenden Fall ein von dem beklagten Fotografen erstelltes Lichtbild auf seiner Webseite. In Folge dessen forderte der beklagte Fotograf unter Berufung auf das Urheberrecht mittels Abmahnung Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren. Diese Abmahnung hat jedoch diverse Mängel aufgewiesen. Unter Anderem rügte der Kläger, dass eine Angabe der Anschrift des Beklagten fehle sowie den...
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14.12.2021