Wenn ein Händler online Produkte anbietet, haftet er für die richtige Darstellung und vollständige Abrufbarkeit der Geschäftsbedingungen. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Leipzig in seiner Entscheidung vom 16.12.2014.Der Kläger, ein eingetragener Verein, der u.a. die Rechte von Online-Händlern vertritt, ist im Internet auf ein eBay-Angebot des Beklagten (ein Online-Händler) aufmerksam geworden. Er bemängelt das Fehlen der vorgeschriebenen Unterrichtung des Kunden, ob nach Vertragsabschluss der Vertragstext gespeichert und für den Kunden abrufbar sei. Er macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.Der Beklagte wandte ein, er habe die gesetzlich vorgeschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der notwendigen Unterrichtung des Kunden...
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06.02.2015