Der Zentralverband der Podologen und Fusspfleger spricht wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus. Von den Abmahnungen des Zentralverbands der Podologen und Fusspfleger betroffen sind unternehmen, die neben Angeboten wie z.B. Maniküre, Pediküre und Nageldesign o.ä. auch medizinische Fußpflege anbieten.
Mit der Abmahnung beanstandet der Zentralverband der Podologen und Fusspfleger (ZFD), dass gem. § 1 Abs. 1 PodG mit „medizinischer Fußpflege“ nur der Anbieter Werbung betreiben dürfe, der eine entsprechende Ausbildung zum Podologen bzw. medizinischen Fußpfleger nachweisen kann.
Dem ist in der Tat so. Jeder Anbieter, der sich als "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" bezeichnet, bedarf einer entsprechenden Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes (PodG).
Hierbei ist auch zu beachten, dass die Bezeichnung "Podologe"/"Podologin" seit dem 2. Januar 2002 ohne eine entsprechende Erlaubnis grundsätzlich nicht mehr verwendet werden darf. Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" durfte ohne Erlaubnis im Rahmen einer Übergangsbestimmung noch bis 31.12.2002 geführt werden. Nach diesem Datum ist ebenfalls eine entsprechende und erforderliche Erlaubnis nachzuweisen.
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20.11.2012