Uns liegt eine Abmahnung des Herrn Zdenek Gavel, Am Sportpark 2, 82008 Unterhaching, durch Rechtsanwalt Sebastian Dehißelles der Kanzlei Faustmann Neumann vor. Die Kanzlei Faustmann Neumann ist im Zusammenhang mit Abmahnungen nicht unbekannt. Herr Gavel handelt selbst auf der Internetplattform eBay unter dem benutzernamen „sasa1921“ mit gebrauchten KFZ-Teilen.
Mit der Abmahnung des Herrn Zdenek Gavel durch die Kanzlei Faustmann Neumann macht dieser urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.
In Bezug auf die angeblich unberechtigte Verwendung eines Lichtbildes in einem eBay-Angebot ist in der Abmahnung des Herrn Zdenek Gavel zu lesen:
„Unser Mandant ist sehr um die Qualität seiner Produktbilder bemüht, wofür er Zeit und Kosten investiert. Als professioneller Online-Händler weiß er, wie wichtig eine gute Darstellung der Ware ist. Diesen Mehrwert machen Sie sich zu nutze, indem Sie das Bild ohne Lizenz oder anderweitige Berechtigung verwenden. Durch die aufgezeigte Bildverwendung verletzen Sie die Urheber- und Leistungsschutzrechte unseres Mandanten, vgl. §§ 2 Nr. 5, 72 UrhG. Durch Ihre nicht autorisierte Verwendung verletzen Sie insbesondere das einzig ihm zustehende Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung gemäß der §§ 15, 16, 17 UrhG. Demgemäß hat unser Mandant gegen Sie einen Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz gemäß der §§ 97, 101 UrhG, §§ 249 ff., 259 ff. BGB.
Wir fordern Sie hiermit namens unseres Mandanten auf, künftig keine Bilder mehr von ihm zu verwenden. Des Weiteren verlangt unser Mandant von Ihnen detailliert und schriftlich Auskunft über den Umfang der unlizenzierten Verwendung, insbesondere darüber, wo und seit wann Sie das Lichtbild unseres Mandanten online verwendet haben und in welcher Anzahl von Angeboten es Verwendung fand.“
Weiter lässt Herr Gavel durch die Kanzlei Faustmann Neumann einen Gesamtbetrag pro Bild in Höhe von 225,00 Euro einfordern. Dabei zeigt Herr Gavel noch ein „Entgegenkommen“:
„Da überdies auch die Bildquelle nicht angegeben wurde, kann vom Fotografen darüber hinaus eine Verdoppelung der vorgenannten Lizenzgebühr beansprucht werden (vgl. vgl. MFM S. 11; vgl. AG Köln, Urteil v. 19.03.2007, Az. 142 C 553/06; OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.05.2006, Az.: 20 U 31/97). Hiervon würde im Falle einer einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung jedoch Abstand genommen werden.“
Sodann werden durch Herrn Gavel angebliche wettbewerbsrechtliche Verfehlungen des Empfängers der Abmahnung geltend gemacht:
„Darüber hinaus ist anlässlich der Feststellung der Urheberrechtsverletzung aufgefallen, dass Ihre Verkaufsgestaltung bei eBay auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.“
Beanstandet werden unter anderem diverse angebliche Fehler innerhalb der Widerrufsbelehrung und den AGB. Auch diesbezüglich wird der Empfänger der Abmahnung aufgefordert, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.
Unserer Ansicht nach ist die von der Kanzlei Faustmann Neumann im Namen des Herrn Gavel mit der Abmahnung vorgelegte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst. Insbesondere soll sich hier der Empfänger vertraglich verpflichten, für jeden Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 EUR an Herrn Gavel zu bezahlen und die Kosten der Abmahnung in Höhe von 859,80 EUR zu übernehmen.
Angesichts der Tatsache, dass eine derartige Unterlassungserklärung lebenslange Bindungswirkung hat, raten wir davon ab, derartige Unterlassungserklärungen ohne entsprechende Modifikationen zur Unterschrift zu bringen.