Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Weitz Betonbaustoff GmbH, An der Miltenberger Straße 1, 63839 Kleinwallstadt, durch die Kanzlei Kolonko & Dammeier, Rechtsanwälte u. Notare, Stiftstraße 2, 60313 Frankfurt am Main, vor.
Die Firma Weitz Betonbaustoff GmbH betreibt selbst einen Onlineshop unter der URL weitz-wasserwelt.de.
Mit dieser Abmahnung lässt die Firma Weitz Betonbaustoff GmbH u.a. den Vertrieb von nicht verkehrsfähigen Produkten zur Algenbekämpfung beanstanden.
Hierzu ist in der Abmahnung der Firma Weitz Betonbaustoff GmbH zu lesen:
„Sie vertreiben und bewerben über das Internet das Produkt „Bio-Algenkiller“ zum Zweck der Vernichtung von Fadenalgen im Teichwasser. Bei diesem Produkt handelt es sich um ein Biozid-Produkt gemäß § 3b Abs. 1 Ziff. 1. und 2. des „Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz)“ vom 02.07.2008. Es enthält einen Biozid-Wirkstoff, zu dem nach den vorgenannten Vorschriften auch Mikroorganismen gehören, die mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen, im vorliegenden Fall also gegen unerwünschte oder schädliche Fadenalgen, eingesetzt werden sollen.
Solche Biozid-Produkte sind nur dann in Deutschland verkehrsfähig, wenn sie durch die zuständige Behörde zugelassen oder gemäß den Vorschriften der Biozid-Meldeverordnung vom 14.06.2011 gemeldet und registriert wurden. Sie dürfen nach § 2 der vorgenannten Biozid-Meldeverordnung nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Registriernummer auf dem betreffenden Biozid-Produkt aufgebracht ist. Ihr Produkt „Bio-Algenkiller“ erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es ist mithin nicht verkehrsfähig. Ein Vertrieb in Deutschland ist unzulässig.“
Weiter beanstandet die Firma Weitz Betonbaustoff GmbH mit der Abmahnung einen Verstoß gegen § 15 a des Chemikaliengesetzes. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze hinzuzufügen: „Biozide sind sicher. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“.
Zudem dürfe für Biozid-Produkte nicht verharmlosend geworben werden. Dies insbesondere im Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt. So dürfe das beworbene Produkt nicht mit Angaben wie „Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential“; „ungiftig“; „unschädlich“ oder ähnlichen Hinweisen beworben werden.
Im Weiteren wird durch die Weitz Betonbaustoff GmbH sodann auch die unberechtigte Verwendung des ®-Zeichens beanstandet. Das ® sei der übliche Hinweis darauf, dass die so gekennzeichnete Bezeichnung als Marke bei dem Deutschen oder dem Europäischen Patentamt bzw. Markenamt registriert ist. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Sodann lässt die Weitz Betonbaustoff GmbH zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern und verlangt die Begleichung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000 €, somit 2457,20 €, eine 1,8 Geschäftsgebühr zu Grunde legend.
Nach Sie eine Abmahnung der Weitz Betonbaustoff GmbH durch die Kanzlei Kolonko & Dammeier erhalten haben sollten, raten wir dringend davon ab, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ohne entsprechende Modifikationen zur Unterschrift zu bringen.