Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE), Schloßstr. 50, 12165 Berlin, durch Rechtsanwalt Lutz Schröder vor. Die Kanzlei Schröder ist in der Vergangenheit zahlreich durch sog. Filesharing-Abmahnungen in Erscheinung getreten.
Mitglied des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) soll der Abmahnung nach auch
Herr Markus Kelzenberg aus 21386 Betzendorf
sein.
Mit der Abmahnung lässt der Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) die unberechtigte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern auf der Handelsplattform eBay beanstanden. So ist in der Abmahnung des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) durch Rechtsanwalt Lutz Schröder zu lesen:
„Grund meiner Beauftragung ist die Tatsache. dass Sie in einem Verkaufsangebot auf der Internetplattform eBay eine Produktfotografie unrechtmäßig verwendet haben. Einen Ausdruck Ihres Angebotes und des betroffenen Produktfotos füge ich diesem Schreiben als Anlage bei.
I. Die Tatsache, dass Sie in diesem Angebot gegen Urheberrechte verstoßen haben, wurde Ihnen bereits durch die eBay International AG mitgeteilt, die Ihr Angebot gelöscht hat. Die eBay International AG hat meinem Mandanten sodann Ihren Namen und Ihre Anschrift genannt, da Sie Inhaber des Mitgliedskontos sind, von dem die Urheberrechtsverletzung ausging.
Das Mitglied meines Mandanten, Markus Kelzenberg aus 21386 Betzendorf, ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Produktfoto, welches Sie unrechtmäßig verwendet haben. Diese Tatsache kann durch Originalbilddateien und durch Zeugen gerichtlich bewiesen werden. Sie hatten daher keinerlei Recht, dieses professionelle Bildwerk zu verwenden. Sie haben keine Lizenz erworben, die Ihnen die Nutzung gestattet hätte. Sie haben sich vielmehr unter Missachtung der Rechte des Urhebers gratis bedient. Durch Ihre unerlaubte Nutzung des Fotos verletzten Sie das in § 72 Urhebergesetz normierte Leistungsschutzrecht des Urhebers.
Sollten Sie einwenden wollen, Sie hätten die Fotografie nicht aus dem Angebot des Rechteinhabers kopiert, sondern anderweitig im Internet gefunden und übernommen, so teile ich Ihnen mit, dass es hierauf nicht ankommt. Die Verwendung der vorliegenden Fotografie ist allein dem Rechteinhaber als deren Urheber gestattet. Es ist daher ohne Belang, aus welcher Quelle Sie diese Fotografie entnommen haben. Sollten Sie die Schöpfungshöhe der Fotografie bestreiten wollen, so teile ich Ihnen mit, dass es auch hierauf nicht ankommt. Gemäß § 72 Urhebergesetz genießen Fotografien Leistungsschutz unabhängig von einer Schöpfungshöhe. Sollten Sie einwenden wollen, Sie hätten die hiermit gerügte Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen, weil Sie das entsprechende eBay-Angebot nicht selbst bei eBay eingestellt haben, so weise ich Sie darauf hin, dass Sie als Inhaber des eBay-Mitgliedskontos für Rechtsverletzungen Dritter, die sich Ihres Kontos bedienen, verantwortlich sind, vgl. BGH, Urteil vom 1;1.. März 2009,Az. I ZR 114/06.
II. Mein Mandant hat sich dem Rechteinhaber gegenüber vertraglich verpflichtet, einen Unterlassungsanspruch gegen Sie geltend zu machen. Mein Mandant kann aufgrund des Vertrages mit dem Rechteinhaber die Unterlassung der widerrechtlichen Verwendung des anliegenden Fotos im eigenen Namen von Ihnen fordern. Hierzu wurde er von dem Rechteinhaber ausdrücklich ermächtigt. Ein Ausdruck des Vertrages liegt diesem Schreiben ebenfalls bei. Demgemäß fordere ich Sie hiermit auf, die beanstandete Nutzung der erwähnten Fotografie zukünftig zu unterlassen. Weiterhin fordere ich Sie auf, diese Unterlassungsverpflichtung meinem Mandanten gegenüber durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, für deren Eingang ich mir den
[…] vorgemerkt habe, zu bestätigen. Für die Unterlassungsverpflichtungserklärung übergebe ich den als Anlage ebenfalls beigefügten Formulierungsvorschlag. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass mein Mandant für den Fall der nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Erklärung der Unterlassungsverpflichtung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wird. Dieses Vorgeben wäre mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden, die Ihnen zur Last fallen würden. Nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung können Sie die Wiederholungsgefahr und das Rechtsschutzbedürfnis beseitigen.
III. Weiter macht mein Mandant einen Schadensersatzanspruch geltend. Wie Sie dem anliegenden Vertrag mit dem Rechteinhaber entnehmen können, hat dieser sämtliche Schadensersatzansprüche aus der hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung an meinen Mandanten abgetreten.
1. Die Berechnung des Schadensersatzes für die unrechtmäßige Bildnutzung folgt der anerkannten Methode der Lizenzanalogie. Dabei wird der Schaden zunächst nach der Höhe einer Vergütung beziffert, die für eine entsprechende Nutzung marktüblich ist. Nach der geltenden Rechtsprechung sind sodann bestimmte Aufschläge hinzuzurechnen. Der Anspruch setzt sich in Ihrem Fall wie folgt zusammen:
Bei der Berechnung des Schadensersatzes habe ich auf die -nach der einhelligen Rechtsprechung zugrunde zu legenden marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zurückgegriffen (vgl. DLG Ramm, Gz. 4 U 14/89; DLG Hamburg v.18.06.2002, Gz. 3 U 168/00; OLG Düsseldorf v.11.11.1997, Az. 20 U 31/97). Der 100 %ige Aufschlag für den fehlenden Bildquellennachweis folgt ebenfalls der Rechtsprechung, vgl. LG Hamburg v. 20.11.1987, Gz. 74 O 68/87; LG Berlin v. 14.11.1989. Gz. 16 0 563/88. Dem Bundesgerichtshof folgend führt das DLG Düsseldorf hierzu aus, dass der Urheber das unbeschränkte Recht hat, bei jeder Nutzung seines Werkes als solcher benannt zu werden, da er zu seinem Werk in einer besonders engen Beziehung steht, vgl. OLG Düsseldorf, Gz. I-20 U 138/05 mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf, Gz.20 U 81/07. Der Urheber hat ein generelles Nennungsrecht. Auf dieses Recht kann er im Kern nicht einmal verzichten. Es steht ihm lediglich frei, im Einzelfall auf die Geltendmachung dieses Rechtes zu verzichten, vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006. § 13 Rn. 24. Diesen sog. Verletzerzuschlag kann mein Mandant im Wege der Prozessstandschaft geltend machen, vgl. LG Düsseldorf, v. 01.04.2009. Gz. 12 0 277/08. Dar Aufschlag in Höhe von 50 % wegen der Verwendung einer Fotografie zu Zwecken der Werbung wurde ebenfalls durch Urteile bestätigt, vergleiche AG Köln, Urteil vom 30. April 2007 Gz. 142 C553/06. Gem. 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG ist die Lizenzgebühr steuerlich begünstigt. Der Umsatzsteuersatz beträgt daher nur 7 %.
2. Der Schadensersatzanspruch umfasst des Weiteren die Kosten meiner Inanspruchnahme gem. § 97 UrhG. Dieser Erstattungsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 667 BOB). Dies ist ebenfalls von der Rechtsprechung einhellig anerkannt, vgl. BGH GRUR 1978. 384, 385; 1984. 129, 131; 1991, 550, 552; vgl. auch Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 12 Rn. 1.89. Die Höhe ergibt sich aus folgender Kostennote gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung:
Mein Mandant ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Daher ist die Umsatzsteuer nicht zu erstatten und in dieser Kostennote auch nicht enthalten.
Der Gegenstandswert i H. v. 3.000,00 € orientiert sich an der Rechtsprechung des KG Berlin, der sich u. a. das OLG Hamburg angeschlossen hat, vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004, Gz. 5 W 8/04; KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2003, Gz. 5 W 367/03. Zu Recht führt das OLG Hamburg in seiner Begründung aus, dass es ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, die massenhafte Mißachtung geistiger Schutzrechte zu ahnden und diese Intention in dem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs ihren Niederschlag finden muss. Dieser Rechtsprechung folgte auch das LG Köln und nahm direkt Bezug auf das "Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung von Produktpiraterie". Weiter führte es aus, dass vor diesem Hintergrund auch Verkäufe durch Private eine erhebliche Verletzungsqualität haben und der Streitwert demzufolge hoch angesetzt werden müsse, vgl. LG Köln vom 7.3.2007. Gz. 280551/06. Insbesondere habe ich den Streitwert so berechnet, wie die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Urheberrechtskammer) dies in ständiger Rechtsprechung tut.
Die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren sind hier nicht gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,00 € begrenzt. Die Voraussetzungen der Norm liegen nämlich nicht vor. Zwar handelt es sich um eine erstmalige Abmahnung. Jedoch ist der Fall bereits nicht einfach gelagert. Das wäre nur dann der Fall, wenn sämtliche Umstände der Urheberrechtsverletzung offensichtlich auf der Hand liegen würden. Vor allem aber handelt es sich hier nicht um eine Urheberrechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Nach den Gesetzgebungsmaterialien ist unter dem Handeln im geschäftlichen Verkehr jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen, die der Förderung des eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Begriff soll dabei weit auszulegen sein. Sie haben die Urheberrechtsverletzung im Rahmen eines Privatverkaufs auf der Internetplattform eBay begangen. Ein solcher Privatverkauf dient dem privaten wirtschaftlichen Interesse des Verkäufers. Bereits aus diesem Grund stellen eBay Verkäufe kein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs dar.
3. Mein Mandant ist jedoch zu einer Klärung der Angelegenheit im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches bereit. Er bietet Ihnen an, die Angelegenheit gegen Zahlung von 250.00 € pauschal als erledigt zu betrachten, sofern Sie sieh zu der geforderten Unterlassung verpflichten.
Mein Mandant wäre also bereit, eine entsprechende Deckelung der Anwaltsgebühren aus Kulanz zu akzeptieren. Der als Anlage beigefügte Formulierungsvorschlag der Unterlassungserklärung greift dieses Vergleichsangebot unter Ziffer 3. auf. Ich stelle daher anheim, dieses Angebot ebenfalls mit oben gesetzter Frist anzunehmen, indem dieser Formulierungsvorschlag fristgerecht und unterzeichnet an mich zurück gesendet wird. Auch hier kündige ich für einen nicht fristgemäßen Eingang der entsprechenden Erklärung und Zahlung gerichtliche Schritte an, die mit erheblichen weiteren Kosten verbunden sein werden. Insbesondere wird sich mein Mandant nach Fristablauf nicht mehr an das Vergleichsangebot gebunden fühlen. Das Angebot ist auch nicht weiter verhandelbar .
Abschließend weise ich darauf hin, dass Korrespondenz ausschließlich an mich zu richten ist. Mein Mandant wünscht ausdrücklich keine direkte Kontaktaufnahme unter Umgehung meiner Kanzlei. Auch der Vertragspartner meines Mandanten wünscht keinerlei Kontaktaufnahme. Insbesondere hat der Vertragspartner keinen Einfluss auf dieses Verfahren. Es ist vollständig in die Hände meines Mandanten gelegt worden. Allein mein Mandant bestimmt dessen Ablauf.“
Wenn auch Ihnen eine Abmahnung des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE), Schloßstr. 50, 12165 Berlin, durch Rechtsanwalt Lutz Schröder vorliegen sollte, raten wir in jedem Fall zur Vermeidung weiterer Kosten an, die Abmahnung des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) ernst zu nehmen und nicht als „Abzocke“ oder „Massenabmahnung“ abzutun. Gerne können Sie uns hierzu kontaktieren.