Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Tobias Wigger, Am Rathaus 5, 46348 Raesfeld durch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum vor.
Mit dieser Abmahnung lässt Herr Tobias Wigger die unberechtigte Benutzung eines Bilders in einer eBay- Auktion beanstanden. Dieses hochwertige und professionelle Produktbild sei durch Herrn Tobias Wigger erstellt worden, so die Ausführungen in der Abmahnung. Dieser habe somit die ausschließlichen Nutzungsrechte insbesondere für die öffentliche Zugänglichmachung im Internet und auf der Plattform eBay. Eine entsprechende Nutzungslizenz sei nicht eingeräumt worden.
Weiter wird ausgeführt, dass Lichtbildwerke urheberrechtliche Schutzgegenstände darstellen. Das Foto wird zumindest als Lichtbild gemäß § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Durch die Verwendung würde ein Verstoß gemäß den § 15 ff UrhG vorliegen.
Sodann wird seitens der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum im Auftrag des Herrn Tobias Wigger zur Unterlassung aufgefordert. Weiter wird dazu aufgefordert das Lichtbild aus dem Internet zu entfernen.
Zudem wird in dem Abmahnschreiben der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum dem Empfänger der Abmahnung des Herrn Tobias Wigger vorgeworfen, dieser habe zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.
Mangels anderweitiger Information veranschlagt die Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum zunächst eine Nutzungsdauer von drei Monaten. Weiter wird der Empfänger darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, über die genaue Nutzungsdauer Auskunft zu erteilen.
Weiter wird angegeben, dass ein Verwender des Lichtbildes einen Betrag von 225 € pro Lichtbild bezahlen müsste, wenn er bei Herrn Tobias Wigger eine einfache Lizenz zur Nutzung des Bildes über drei Monate erwerben wolle. Er stellt sich hier bereits die Frage, welcher vernünftige und wirtschaftlich denkende Händler einen derartigen Betrag für ein Bild in einer eBay-Auktion aufbringen würde.
Zudem wird dem Empfänger der Abmahnung des Herrn Tobias Wigger vorgeworfen, bei der Verwendung des urheberrechtlich geschützten Lichtbildes außerdem nicht die Bildquelle angegeben zu haben. Dadurch würde der Urheberrechtsverstoß noch weiter verschärft, weil über die Interessen der Rechteinhaber auch die Urheberpersönlichkeitsrechte tangiert werden. Das nicht angeben der Bildquelle stehe einem Verschweigen der Urheberschaft gleich. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehöre zu den wesentlichen Urheberpersönlichkeitsrechten. Weil ein solcher Nachweis der Urheberschaft nicht erbracht würde, wiege die Verletzung deutlich schwerer. In Summe wird sodann ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 450 € für das eine Bild gefordert.
Weiter werden mit der Abmahnung des Herrn Tobias Wigger Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 3.450 € (1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale) in Höhe von 302,10 € geltend gemacht.
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09.11.2012