Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
23.08.2012

Abmahnung The Viv Thomas Collection Negele, Zimmel, Greuter, Beller

Die Firma M.I.C.M MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd., vertreten durch die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller, Augsburg, lässt an dem Werk „The Viv Thomas Collection“ urheberrechtliche Abmahnungen aussprechen.

In dem Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller, Augsburg, wird erklärt, dass die Firma M.I.C.M MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film

The Viv Thomas Collection

habe.

Wegen des angeblich widerrechtlichen Download bzw. Uploads des Filmwerkes „The Viv Thomas Collection“ über sog. Filesharing - Tauschbörsen im Internet (bspw. eDonkey, eMule, Kazaa, Bearshare, BitTorent, etc.) macht Firma M.I.C.M MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. im Wege der Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller, einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend und lässt dazu auffordern, die dem Abmahnschreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Nach der dem Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller beigefügten vorgefertigten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ soll es unterlassen werden, das urheberrechtlich geschützte Filmwerk „The Viv Thomas Collection“ der Firma M.I.C.M MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. öffentlich zugänglich zu machen.
Ebenso soll sich der Unterzeichner dazu verpflichten, die Abmahnkosten zu erstatten. Dies könne jedoch durch fristgerechte Zahlung des pauschalen Abgeltungsbetrages vermieden werden.

Wir können jedenfalls in diesem Fall nicht empfehlen, die dem Abmahnschreiben beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung der Firma M.I.C.M MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. ohne vorherige Änderung abzugeben. Ebenso wenig können wir empfehlen, die Forderung der Gegenseite ungeprüft zu erfüllen. Wir raten weiter auch davon ab, derartige Abmahnungen „auf die leichte Schulter“ zu nehmen und diese als reine „Abzocke“ oder unberechtigte „Massenabmahnung“ abzutun. Eine solche Haltung kann erhebliche finanzielle Folgen mit sich bringen.