Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Lehmann & Reinhard im Auftrag des Herrn Reinhold Rutz vor.
Von der Abmahnung des Herrn Reinhold Rutz ist das Marktsegment „Klebstoffe“ betroffen.
Herr Reinhold Rutz lässt u.a. die Nichtangabe der Grundpreise gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) in der Abmahnung beanstanden. Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, die nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Grundpreisangaben nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben zu haben.
Der Gegenstandswert wird seitens der Kanzlei Lehmann & Reinhard mit einer Höhe von 10.000 EUR beziffert. Hieraus resultieren Kosten der Abmahnung in Höhe von 651,80 EUR.
Es ist davon abzuraten, die der Abmahnung des Herrn Reinhold Rutz beiliegende Unterlassungserklärung ohne Änderungen zu unterzeichnen. Nach unserer Auffassung ist diese Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst. Angesichts der Tatsache, dass, eine Annahme der einer modifizierten Unterlassungserklärung vorausgesetzt, hierdurch ein Vertrag zu Stande kommt, der ein Leben lang Gültigkeit hat, sollten in jedem Fall andere Handlungsalternativen ausführlich erörtert werden.
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26.11.2012