Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
04.03.2013

Abmahnung Premium e.K. Handel & Vertrieb SCHOLTYSSEK

 

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Fa. Premium e.K. Handel & Vertrieb in Oberhausen durch Rechtsanwalt SCHOLTYSSEK vor.

Mit dieser Abmahnung lässt die Fa. Premium e.K. Handel & Vertrieb die Bewerbung eines Produkts mit dem Zusatz "CE-geprüft" beanstanden und hierzu ausführen:

„Eine CE-Kennzeichnung ist kein Prüfzeichen. Mit dieser Werbung erwecken Sie den Eindruck, als sei das von Ihnen beworbene Produkt durch ein unabhängiges Prüfinstitut geprüft worden, was für erhöhte Qualität und Sicherheit Gewähr bietet. Tatsächlich handelt es sich jedoch bei einer CE-Kennzeichnung um die bloße Behauptung des Herstellers, er halte sich an die entsprechenden EU-Richtlinien. Die Werbeaussage "CE-geprüft" erweckt den Eindruck, eines durchschnittlich informierten Verbrauchers, dem in der Regel die Bedeutung des CE-Kennzeichens nicht bekannt ist, über die Qualität des beworbenen Produkts zu täuschen, um es als vermeintlich besonders und geprüftes gegenüber anderen Konkurrenzprodukten hervorzuheben. Die Wettbewerbswidrigkeit der Aussage "CE-geprüft" wurde mit Urteil vom 13.11.2008 des Landgerichts Stendal (Az.: 31 0 50/08) bestätigt. Sie verschaffen sich somit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern. Ihre Werbung ist daher im Sinne des § 5 UWG irreführend und gemäß § 3 UWD unzulässig.“

Sodann macht die Fa. Premium e.K. Handel & Vertrieb durch Rechtsanwalt SCHOLTYSSEK Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Hierzu wird mehrmals auf das UWD (!) Bezug genommen. Wörtlich ist in der Abmahnung der Firma Premium e.K. Handel & Vertrieb zu lesen:

„Gemäß § 5 UWD handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben.

In § 3 UWD Abs. 1 heißt es, unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind. die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Gemäß § 3 UWD Abs. 2 geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Aufgrund dieser Rechtsverletzung steht unserer Mandantschaft als Mitbewerber Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen Sie zu.“

Der Gegenstandswert der Abmahnung der Premium e.K. Handel & Vertrieb durch Rechtsanwalt SCHOLTYSSEK wird ein Gegenstandswert von 5.000 EUR zu Grund gelegt, woraus Kosten der Abmahnung in Höhe von 489,45 EUR brutto resultieren.

Offensichtlich soll durch die Nachfolgende Aussage in der Abmahnung der Premium e.K. Handel & Vertrieb durch Rechtsanwalt SCHOLTYSSEK dieser Gegenstandswerts gerechtfertigt werden:

„Die herrschende Rechtsprechung beziffert den Gegenstandswert für derartige Wettbewerbsverstöße auf bis zu 65.000,00 €.

Unserer Auffassung nach ist die der Abmahnung der Premium e.K. Handel & Vertrieb durch Rechtsanwalt SCHOLTYSSEK beigefügte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst. Wir raten daher an, diese –wenn überhaupt- nur mit entsprechenden Modifikationen zur Unterschrift zu bringen.