Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
18.04.2013

Abmahnung Portfolio Management GmbH - PIM GmbH

 

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Portfolio Management GmbH (kurz: PIM GmbH), vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Peter Dondl, Neue Grünstraße 11, 10179 Berlin, vor.

Im Rahmen dieser Abmahnung beanstandet die PIM GmbH die fehlende Anbieterkennzeichnung / das fehlende Impressum nach § 5 TMG im Rahmen eines gewerblichen Facebook-Auftritts.

Der Empfänger der Abmahnung wird durch die PIM GmbH zunächst darauf hingewiesen, dass er Betreiber einer Facebook-Seite sei, auf der die Darstellung kommerzieller Leistungen erfolge. Damit unterliege der Empfänger der Abmahnung der sogenannten Impressumspflicht. Laut Bundesgerichtshof müsse das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar („2-Klick-Regel“) und ständig verfügbar sein, so die Portfolio Management GmbH in ihrer Abmahnung weiter. Dies sei jedoch zu einem in der Abmahnung näher bestimmten Zeitpunkt nicht der Fall gewesen – ein Ausdruck mit Zeitstempel der entsprechenden Facebook-Seite liege der PIM GmbH vor.

Sodann wird der Empfänger der Abmahnung darauf hingewiesen, dass er hierdurch gegen die „Impressumsvorschriften“ im Zusammenhang mit dem „Wettbewerbsgesetz“ verstoße. Er würde deshalb abgemahnt und dazu aufgefordert, die fehlerhaften Angaben umgehend zu korrigieren und die der Abmahnung beiliegende Erklärung zu Gunsten der Portfolio Management GmbH abzugeben.

Anschließend wird dem Empfänger der Abmahnung erklärt, dass die PIM GmbH zu einer außergerichtlichen Einigung bereit sei. Dies setze jedoch die Abgabe der der Abmahnung beiliegenden Erklärung sowie die Annahme eines Vergleichsangebots in Höhe von 199,00 € voraus. Der Betrag in Höhe von 199,00 € soll durch den Empfänger der Abmahnung auf ein Girokonto der Firma Portfolio Management GmbH überwiesen werden.

Letztlich wird der Empfänger der Abmahnung darauf hingewiesen, dass sich die PIM GmbH für den Fall der Fristversäumnis und den Fall, dass das unterbreitete Angebot nicht angenommen wird, ausdrücklich weitere Schritte vorbehalte, die zu sehr hohen Kosten und Gebühren führen könnten.

In dem uns vorliegenden Fall konnten wir nicht empfehlen, die der Abmahnung der PIM GmbH beigefügte sowie vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Auch fällt auf, dass es sich nunmehr um einen weiteren Abmahner handelt, der ein fehlendes Impressum bei Facebook beanstandet. Nach unseren Informationen sind zudem mehrere Unternehmer abgemahnt worden. Ob es sich hierbei, wie im Falle der Firma Binary Services GmbH (jetzt: Revolutive Systems GmbH (wir berichteten), um eine Massenabmahnwelle handelt, können wir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erkennen.

Aber auch unabhängig davon zeigen diese Abmahnungen erneut deutlich, dass Betreiber einer geschäftsmäßig genutzten Facebook-Seite dringend der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nachkommen und hierbei ein entsprechendes Impressum bei Facebook einrichten sollten.

Die unnötigen Kosten, Rechtsnachteile und Risiken, berechtigte Abmahnungen nach sich ziehen, können so nämlich leicht vermieden werden.