Uns wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Melko GmbH vorgelegt. Die Melko GmbH lässt sich bei dieser Abmahnung durch Rechtsanwalt Andreas Opitz vertreten.Mit ihrer Abmahnung lässt die MELKO GmbH die Verwendung eines unzureichenden Warnhinweises nach der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) bei Angerboten von Spielzeug im Sinne des § 2 Ziffer 24a der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) beanstanden, indem dem Empfänger der Abmahnung vorgeworfen wird, das Wort „Achtung“ bei dem Warnhinweis zur Erstickungsgefahr bei dem Angebot von Spielzeug (Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten - Verschluckbare Kleinteile - Erstickungsgefahr) nicht angegeben zu haben. Wie §11 Abs. 3 GPSGV bestimmt, hat der...
Artikel
29.04.2015