Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
11.12.2012

Abmahnung LoogBerry Information Technologies GmbH

Die Firma LoogBerry Information Technologies GmbH geht gegen angebliche Urheberrechtsverstöße durch die Kanzlei Schroeder (Rechtsanwalt Lutz Schroeder) vor.

Grund der Beauftragung sei, so Rechtsanwalt Schroeder, die Tatsache, dass der Empfänger der Abmahnung in einem Verkaufsangebot auf der Internetplattform eBay eine Produktfotographie unrechtmäßig verwendet habe. Die Tatsache, dass der Empfänger der Abmahnung der Firma LoogBerry in diesem Angebot gegen Urheberrechte verstoßen habe, wurde ihm bereits durch die eBay AG mitgeteilt, die das entsprechende Angebot gelöscht habe. Sodann habe eBay der Firma Firma LoogBerry den Namen und die Anschrift des Abgemahnten genannt.

Der Vertragspartner der Firma LoogBerry, Herr Markus Kelzenberg, ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Produktfoto welches der Empfänger der Abmahnung der Firma LoogBerry angeblich unrechtmäßig verwendet habe.

Weiter führt Rechtsanwalt Schroeder aus, dass der Empfänger der Abmahnung der Firma LoogBerry keinerlei Recht hatte, dieses professionelle Bildwerk zu verwenden, zumal auch keine Lizenz erworben worden wäre die ihm die Nutzung hätte gestatten können seien. Hierdurch die Rechte des Urhebers missachtet worden.

In der Abmahnung ist weiter zu lesen:

„Sollten Sie einwenden wollen, Sie hätten die Fotografie nicht aus dem Angebot des Rechteinhabers kopiert, sondern anderweitig im Internet gefunden und übernommen, so teile ich Ihnen mit, dass es hierauf nicht ankommt. Die Verwendung der vorliegenden Fotografie ist allein dem Rechteinhaber als deren Urheber gestattet. Es ist daher ohne Belang, aus welcher Quelle Sie diese Fotografie entnommen haben.
Sollten Sie die Schöpfungshöhe der Fotografie bestreiten wollen, so teile ich Ihnen mit, dass es auch hierauf nicht ankommt. Gemäß § 72 Urhebergesetz genießen Fotografien Leistungsschutz unabhängig von einer Schöpfungshöhe. Sollten Sie einwenden wollen, Sie hätten die hiermit gerügte Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen, weil Sie das entsprechende eBay-Angebot nicht selbst bei eBay eingestellt haben, so weise ich Sie darauf hin, dass Sie als Inhaber des eBay-Mitgliedskontos für Rechtsverletzungen Dritter, die sich Ihres Kontos bedienen, verantwortlich sind, vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009, Az. I ZR 114/06.“

Weiter wird in der Abmahnung der Firma LoogBerry mitgeteilt, dass diese sich gegenüber dem Rechteinhaber vertraglich verpflichtet hätte, ein Unterlassungsanspruch gegen den Empfänger der Abmahnung geltend zu machen. Die Firma LoogBerry könne aufgrund des Vertrages mit dem Rechteinhaber die Unterlassung der widerrechtlichen Verwendung des streitgegenständlichen Fotos im eigenen Namen vom Empfänger der Abmahnung fordern. Hierzu sei sie von dem Rechteinhaber ausdrücklich ermächtigt. Ein Ausdruck eines entsprechenden Vertrages liegt der Abmahnung bei.

Sodann lässt die Firma LoogBerry durch die Kanzlei Schroeder auffordern, die beanstandete Nutzung des Fotos zukünftig zu unterlassen sowie gegenüber der Firma LoogBerry eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Weiter macht die Firma LoogBerry durch Rechtsanwalt Schroeder ein Schadensersatzanspruch geltend. Auch insoweit wird auf den der Abmahnung beiliegenden Vertrag mit dem Rechteinhaber und der Firma LoogBerry verwiesen.

Zur genauen Schadensberechnung wird in der Abmahnung der Firma LoogBerry wie folgt ausgeführt:

„Die Berechnung des Schadensersatzes für die unrechtmäßige Bildnutzung folgt der anerkannten Methode der Lizenzanalogie. Dabei wird der Schaden zunächst nach der Höhe einer Vergütung beziffert, die für eine entsprechende Nutzung marktüblich ist. Nach der geltenden Rechtsprechung sind sodann bestimmte Aufschläge hinzuzurechnen. Der Anspruch setzt sich in Ihrem Fall wie folgt zusammen:

Abmahnung LoogBerry Information Technologies GmbH

Bei der Berechnung des Schadensersatzes habe ich auf die - nach der einhelligen Rechtsprechung zugrunde zu legenden marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zurückgegriffen (vgl. OLG Hamm, Gz. 4 U 14/89; OLG Hamburg v. 13.06.2002, Gz. 3 U 168/00; OLG Düsseldorf v. 11.11.1997, Gz. 20 U 31/97). Der 100 %-ige Aufschlag für den fehlenden Bildquellennachweis folgt ebenfalls der Rechtsprechung, vgl. LG Hamburg v. 20.11.1987, Gz. 74 0 68/87; LG Berlin v. 14.11.1989, Gz. 16 0 563/88. Dem Bundesgerichtshof folgend führt das OLG Düsseldorf hierzu aus, dass der Urheber das unbeschränkte Recht hat, bei jeder Nutzung seines Werkes als solcher benannt zu werden, da er zu seinem Werk in einer besonders engen Beziehung steht, vgl. OLG Düsseldorf, Gz. I-2o U 138/05 mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf, Gz. 20 U 31/07. Der Urheber hat ein generelles Nennungsrecht. Auf dieses Recht kann er im Kern nicht einmal verzichten. Es steht ihm lediglich frei, im Einzelfall auf die Geltendmachung dieses Rechtes zu verzichten, vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 13 Rn. 24. Diesen sog. Verletzerzuschlag kann meine Mandantin im Wege der Prozessstandschaft geltend machen, vgl. LG Düsseldorf, v. 01.04.2009, Gz. 12 0 277/08. Der Aufschlag in Höhe von 50 % wegen der Verwendung einer Fotografie zu Zwecken der Werbung wurde ebenfalls durch Urteile bestätigt, vergleiche AG Köln, Urteil vom 30. April 2007, Gz. 142 C 553/06.
Gem. 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG ist die Lizenzgebühr steuerlich begünstigt. Der Umsatzsteuersatz beträgt daher nur 7 %.“

Zudem lässt die Firma LoogBerry durch die Kanzlei Schroeder Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 3000 € (1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale) in Höhe von 265,70 € errechnen, um letztendlich folgenden Vergleich vorzuschlagen:

„Sie bietet Ihnen an, die Angelegenheit gegen Zahlung von 250,00 € pauschal als erledigt zu  betrachten, sofern Sie sich zu der geforderten Unterlassung verpflichten. Meine Mandantin wäre also bereit, eine entsprechende Deckelung der Anwaltsgebühren aus Kulanz zu akzeptieren. Der als Anlage beigefügte Formulierungsvorschlag der Unterlassungserklärung greift dieses Vergleichsangebot unter Ziffer 3. auf. Ich stelle daher anheim, dieses Angebot ebenfalls mit oben gesetzter Frist anzunehmen, indem dieser Formulierungsvorschlag fristgerecht und unterzeichnet an mich zurück gesendet wird. Auch hier kündige ich für einen nicht fristgemäßen Eingang der entsprechenden Erklärung und Zahlung gerichtliche Schritte an, die mit erheblichen weiteren Kosten verbunden sein werden. Insbesondere wird sich meine Mandantin nach Fristablauf nicht  mehr an das Vergleichsangebot gebunden fühlen. Das Angebot ist auch nicht weiter verhandelbar."


Sollten auch Sie eine Abmahnung der Firma LoogBerry Information Technologies GmbH erhalten haben, raten wir dringend davon ab, diese als Massenabmahnung oder reine Abzocke abzutun. Insbesondere ist bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung allerhöchste Vorsicht geboten. Wie der BGH erst kürzlich entschieden hat, gilt eine solche Unterlassungserklärung lebenslang. Angesichts dieser Gefahren ist in jedem Fall anzuraten, die Abmahnung der Firma LoogBerry Information Technologies GmbH einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.