Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
07.02.2013

Abmahnung Karsten Fenner – fantastic-movieworld.de

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Karsten Fenner, Alte Kolonie 40, 92253 Schnaittenbach, vor.

Die Abmahnung wird durch die in Ettlingen ansässige CSR Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalt Christoph Schmietenknopp und Rechtsanwalt Markus Dittrich ausgesprochen. Die C-S-R Rechtsanwälte wiederum haben in den vergangenen Jahren bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil sie massenhaft Inhaber von Internetanschlüssen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch die Verwendung von Internettauschbörsen / Filesharing-Netzwerken zulasten unterschiedlicher Mandanten abgemahnt haben (wir berichteten).

In seiner wettbewerbsrechtlichen Abmahnung lässt Herr Karsten Fenner zunächst ausführen, dass der Empfänger der Abmahnung als Unternehmer auf der Handelsplattform eBay Filme und DVDs zum Verkauf anbiete. Entsprechende Angebote, so Rechtsanwalt Schmietenknop in der Abmahnung weiter, seien zu Beweissicherungszwecken gerichtsverwertbar dokumentiert.

Sodann weist Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop den Empfänger der Abmahnung darauf hin, dass Karsten Fenner einen Onlineshop für Filme und Computerspiele unter der Internetadresse fantastic-movieworld.de betreibe. Aus diesem Grunde bestünde zwischen ihm und dem Empfänger der Abmahnung ein Wettbewerbsverhältnis.

Anschließend lässt Karsten Fenner dem Empfänger der Abmahnung eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorwerfen. Hierin sieht Herr Karsten Fenner eine Verletzung seiner Wettbewerbsrechte und lässt durch die C-S-R Anwaltskanzlei unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.

Ferner sollen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € und mithin 775,64 € (brutto) zu Gunsten der Anwaltskanzlei der C-S-R-Rechtsanwälte erstattet werden. Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Herr Karsten Fenner gemäß § 19 UStG (= Besteuerung der Kleinunternehmer) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

Sodann weist RA Schmietenknop den Abgemahnten darauf hin, dass von einer direkten Kontaktaufnahme zu seinem Mandanten Karsten Fenner abzusehen sei – der Empfänger der Abmahnung könne sich bei Fragen an die CSR-Kanzlei wenden.

In dem uns vorliegenden Fall können wir nicht empfehlen, die der Abmahnung beigefügte und durch Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherigen Änderungen zu Gunsten des Herrn Karsten Fenner unterzeichnet zurückzugeben. Die darin enthaltenen Regelungen gehen deutlich über das Maß des Erforderlichen hinaus, sodass hieraus Risiken entstehen, die dringend vermieden werden sollten.