Die Kanzlei Loschelder Leisenberg spricht wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz aus.
Gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, sich beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen, bevor er solche Geräte in Umlauf bringt. Die Stiftung EAR ist hierbei die für Registrierung zuständige Behörde.
Diese Verpflichtung trifft jedoch nicht nur Hersteller. Vertreiber ist gem. § 3 Abs. 12 ElektroG jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich anbietet, das heißt, ohne die Registrierung des Herstellers geprüft zu haben, derartige Geräte nicht registrierter Hersteller in Verkehr bringt. Werden Produkte eines nicht registrierten Herstellers seitens eines Händlers in Verkehr gebracht, gilt dieser gem. § 3 Abs. 12 ElektroG als Hersteller.
Eine Abmahnung der Kanzlei Loschelde rLeisenberg droht. Wird auf die Abmahnung der Kanzlei Loschelder Leisenberg nicht reagiert, scheut diese auch nicht davor zurück, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kostenfolge eines solchen gerichtlichen Verfahrens kann sehr tiefgreifend sein. So nimmt das Landgericht München bei derartigen Verstößen regelmäßig Streitwerte von ca. 100.000 EUR an.
Die Kanzlei Loschelder Leisenberg spricht Abmahnungen für folgende Firmen aus:
Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH
Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Loschelder Leisenberg erhalten haben sollten, raten wir dringend davon ab, die Abmahnung als „Abzocke“ oder „unberechtigte Massenabmahnung“ abzutun.
Auch sollte die der Abmahnung der Kanzlei LoschelderLeisenberg beigefügte Unterlassungserklärung nicht unreflektiert unterzeichnet werden.