Nachdem die Kanzlei Pixellaw in den vergangenen Monaten massenhaft urheberrechtliche Abmahnungen wegen der Verwendung von Lichtbildern ausgesprochen hat, die die Empfänger der Abmahnungen ohne entsprechende Benennung des Urhebers der Plattform pixelio entnommen und bei sich eingesetzt hatten, berichtet der Kollege Plutte nun erstmals von einer ihm vorliegenden Abmahnung, bei der das verwendete Bildmaterial von Fotolia stammt. Der Abmahner ist dabei alt bekannt: Benjamin Thorn.
Bereits in der Vergangenheit hatten wir mehrfach auf die unterschiedlichen Lizenzbedingungen der einzelnen Bilderdatenbanken im Internet wie z.B. Fotolia, Pixelio, Aboutpixel oder Project Photos hingewiesen. Nun bewahrheiten sich die diesseitigen Befürchtungen, dass die abmahnenden Fotografen sich nicht nur auf pixelio beschränken.
Wir können an dieser Stelle nur nochmals auf die unbedingte Einhaltung der lizenzrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Bilderdatenbanken hinweisen. Bei Fotolia lässt sich den Lizenbedingungen entnehmen, dass hier ein Link zu Fotolia grundsätzlich und entgegen den Lizenbedingungen anderer Fotoarchive nicht nötig ist. Jedoch muss eine entsprechende Benennung des Urhebers erfolgen: „© [Alias oder Name des Fotografen] / Fotolia.com.", wobei dieser direkt am Bild, im Impressum, oder in einem Bildnachweis eingebunden werden kann.
Erfolgt die Benennung des Urhebers nicht in der in den Lizenbedingungen ausgewiesenen Art und Weise, droht eine Abmahnung des Urhebers – dies auch dann, wenn das entsprechende Lichtbild ansonsten regulär bei Fotolia erworben wurde.
Auch sollte man sich tunlichst an die in den Lizenbedingungen vorgegebene Art der Benennung des Urhebers halten. Wie der vorgenannte Fall des Kollegen Plutte zeigt, kann auch eine von der vorgegebenen Art und Weise abweichende Zitierung bereits eine Abmahnung zur Folge haben, die Kosten von ca. 1.000 EUR bis ca. 2.000 EUR auslöst.
Bildquelle: © Jeanette Dietl - Fotolia.com