Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
15.04.2013

Abmahnung Firma Nautilus Inc

Uns liegt eine patentrechtliche Abmahnung der Nautilus, Inc., 16400 SE Nautilus Drive, 98683 Vancouver, WA, USA, durch die Kanzlei Mayer Brown LLP vor. 

In der Abmahnung der Firma Nautilus ist zu lesen:

„1. Unsere Mandantin ist alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des Patentes EP 1 539 304 betreffend ein einstellbares Hantelsystem. Dieses Europäische Patent ist in mehreren europäischen Staaten in Kraft, darunter auch in Deutschland. Der entsprechende nationalisierte deutsche Teil des Europäischen Patentes EP 1 539 304 trägt das Aktenzeichen DE 603 37 014. Ich füge aktuelle Auszüge aus den Onlineregistern des Europäischen Patentamtes und des Deutschen Patent- und Markenamtes als Anlage 2 bei. Eine Kopie der entsprechenden Patentschrift EP 1 539 304 B1 ist als Anlage 3 beigefügt.

2. Sie bewerben auf der von Ihnen betriebenen Website "xxxx" ein einstellbares Hantelsystem von yyy. Zur Dokumentation dieses Angebots sind als Anlage 4 entsprechende Auszüge von Ihrer Website beigefügt. Unsere Mandantin hat über Amazon das auch von Ihnen beworbene yyy Hantelset erwerben lassen und dieses untersucht. Entsprechende Fotos dieser untersuchten Hantel sind als Anlage 5 beigefügt.

3. Das von Ihnen beworbene Hantelsystem verwirklicht wortsinngemäß insbesondere sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Patentes EP 1 539 304 (DE 603 37 014), wie sich anhand der Fotos in Anlage 5 erkennen lässt:

• Es handelt sich um ein verstellbares Hantelsystem, umfassend mehrere Gewichtsplatten, eine Hantel und einen Haltesockel.

• Das Hantelsystem umfasst Auswahlmittel zur Auswahl von mindestens einer Gewichtsplatte, wobei die Auswahlmittel nur funktionsfähig sind, wenn die Hantel auf dem Haltesockel steht.

• Zu diesem Zweck sind Sperrmittel vorgesehen, die die Auswahlmittel sperren, wenn sich die Hantel nicht auf dem Haltesockel befindet.

• Das Hantelsystem umfasst weiterhin Fixierungsmittel, die verhindern, dass die Hantel von dem Haltesockel entfernt werden kann, wenn die Auswahlmittel nicht vollständig in Eingriff mit den ausgewählten Gewichtsplatten stehen.“

Sodann lässt die Firma Nautilus durch die Kanzlei Mayer Brown LLP ausführen, dass der Empfänger der Abmahnung aufgrund der Patentverletzung gegenüber der Firma Nautilus unter anderem zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz verpflichtet sei. Zur außergerichtlichen Bereinigung des Streitverhältnisses wird dem Empfänger der Abmahnung seitens der Firma Nautilus Gelegenheit gegeben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Abmahnung der Firma Nautilus ist eine solche Unterlassungserklärung im Entwurf beigefügt, wonach sich der Empfänger der Abmahnung dazu verpflichten soll,

„es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000 zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Hantelsysteme, die in den Schutzbereich desPatentes EP 1 539 304 eingreifen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.“

Nach unserer Ansicht ist diese der Abmahnung der Firma Nautilus  beigefügte  Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst. Wir können daher nicht anraten, diese ohne entsprechende Modifikationen zur Unterschrift zu bringen.

Zudem soll der Empfänger der Abmahnung der Firma Nautilus Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg entsprechender Hantelsysteme erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber und der Angabe der Menge der erhaltenen und ausgelieferten Hantelsysteme sowie über den Umfang der vorstehend beschriebenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Verkaufsmengen und -zeiten unter Nennung der erzielten Umsätze, der direkt entstandenen Kosten und des erzielten Gewinns die in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Eigentum befindlichen entsprechenden Hantelsysteme zu vernichten.