Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma CROSSFER GmbH, Martinstr. 108, 41063 Mönchengladbach, durch die Kanzlei HASLER KINOLD Rechtsanwälte vor.
In dieser Abmahnung lässt die Firma CROSSFER GmbH zunächst ausführen, dass der Empfänger der Abmahnung ausweislich der der Firma CROSSFER GmbH vorliegenden Unterlagen über die Internetauktionsplattform eBay u.a. Sägeblätter zum Verkauf anbieten würde. Hierbei würde der Empfänger der Abmahnung als Privatperson auftreten, obwohl die Anzahl der Bewertungen auf einen gewerblichen Handel hindeuten würden.
Sodann ist in der Abmahnung der Firma CROSSFER GmbH zu lesen:
„Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn eine planvolle auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und sich diese nach außen hin manifestiert. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an (BGHZ 167,40). Auch die regelmäßige Vornahme von Internet-Auktionen als Verkäufer führt zu dessen Einordnung als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, wenn hierbei eine gewisse Mindestschwelle überschritten wird (AG Bad Kissingen, NJW 2005, 2463; OLG Koblenz, NJW 2006, 1438).
[…]
Sie befinden sich daher in einem Wettbewerbsverhältnis zu unserer Mandantschaft und sind Mitbewerber gem. § 2 I Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gem. § 3 III UWG i.V.m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 III UWG ist unzulässig die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig. Sie erwecken auf der Internetauktionsplattform eBay unter dem Nick xxx den Eindruck als seien Sie Verbraucher. Sie sind de facto Unternehmer. Sie umgehen damit zwingende gesetzliche Voraussetzungen des Widerrufsrechts und weitere Informationspflichten des gewerblichen Anbieters. Sie handeln auch insoweit wettbewerbswidrig.“
Sodann lässt die Firma CROSSFER GmbH auffordern, die „nachfolgende strafbewehrte Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung“ abzugeben. An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass die Firma CROSSFER GmbH keinen Anspruch darauf hat, die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung unterzeichnet zurück zu erhalten. Vielmehr steht es dem Empfänger der Abmahnung der Firma CROSSFER GmbH frei, selbst eine ausreichende Unterlassungserklärung zu fertigen und an die Firma CROSSFER GmbH zu übersenden.
Weiter verlangt die Firma CROSSFER GmbH durch die HASLER KINOLD Rechtsanwälte die Kosten der Abmahnung ersetzt. Diese belaufen sich auf 755,80 EUR netto. Der Abmahnung wurde ein Gegenstandswert von 15.000 EUR zu Grund gelegt.
Wir können nicht anraten, die der Abmahnung der Firma CROSSFER GmbH durch die HASLER KINOLD Rechtsanwälte beigefügte Unterlassungserklärung ohne entsprechende Modifikationen zur Unterschrift zu bringen. Diese ist unserer Auffassung nach deutlich zu weit gefasst. Auch sollten Sie bedenken, dass durch die Unterschrift der der Abmahnung der Firma CROSSFER GmbH durch die HASLER KINOLD Rechtsanwälte beigefügten Unterlassungserklärung ein Vertrag zu Stande kommt, der lebenslange Gültigkeit erlangt.