Erstmals geht uns eine urheberrechtliche Abmahnung zu, in der einem Facebook- Nutzer vorgeworfen wird, durch die Funktion „Link teilen“ Urheberrechte in Bezug auf das bei Facebook angezeigte Miniaturbild zu verletzen.
Was war geschehen?
Der Betreiber einer gewerblichen Facebook- Seite wollte einen Link auf seiner Pinnwand teilen und kopiere diesen, wie nachstehend beispielhaft verdeutlicht, in das Statusfenster:
Nach Eingabe des entsprechenden Links wurde von Facebook das entsprechende Bild der Ursprungswebseite ausgelesen
und in der Timeline der Facebook- Pinnwand dargestellt.
Dann die Abmahnung.
Auf Grund dieser Tatsache erfolgte nun die Abmahnung durch die Berliner Kanzlei Pixel.Law. Diese fordert im Namen ihrer Mandantin, Frau Gabi Schmidt (der angeblichen Fotografin des in der Abmahnung näher bezeichneten Bildes), die sofortige Entfernung des Bildes, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten (Kosten der Abmahnung).
Der Schadensersatzbetrag wird seitens der Kanzlei Pixel.Law mit 1.200 EUR beziffert und angeblich nach der sogenannten Lizenzanalogie bestimmt. Bei der Festlegung der zu leistenden „fiktiven Lizenzgebühr“, sei vorrangig maßgeblich, was der konkret verletzte Urheber tatsächlich am Markt als Honorar für vergleichbare Nutzungsrechte erzielen würde, so Pixel.Law. Dieser Betrag wird sodann mit 600 EUR angegeben. Außerdem würde dem Urheber bei der Verletzung seines Rechts auf Namensnennung ein Zuschlag auf den Schadensersatzanspruch in Form einer pauschalen Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr zustehen. Somit ergäbe sich ein Gesamtschadensersatzanspruch in Höhe von 1.200 EUR.
Weiter werden in der Abmahnung der Kanzlei Pixel.Law im Auftrag der Frau Gabi Schmidt Kosten der Abmahnung in Höhe von 546,69 EUR (Gegenstandswert 6000 EUR, 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale) geltend gemacht.
1.746,69 EUR für ein Bild, kaum größer als eine Briefmarke! An dieser Abmahnung wird wieder einmal deutlich, wie schnell man sich durch unbedachtes Handeln erheblichen Forderungen ausgesetzt sehen kann.
Auch wenn diesseits ganz erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Höhe des Schadensersatzes sowie der entstandenen Rechtsanwaltskosten bestehen, wird man im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung kaum umher kommen, einen Urheberrechtsverstoß in Bezug auf das bei Facebook angezeigt Miniaturbild zu bejahen – vorausgesetzt Frau Gabi Schmidt stehen tatsächlich die ausschließlichen Rechte zu und das streitgegenständliche Bild ist nicht „allgemeinfrei“.
Zur Vermeidung derartiger Abmahnungen können wir nur anraten derartige Verlinkungen ausschließlich ohne Miniaturbild bei Facebook zu teilen. Durch das Anklicken der entsprechenden Funktion wird lediglich der Link ohne ein möglicherweise vorhandenes Bild auf der Ursprungsseite übernommen. Nur derjenige, der sicherstellen kann, dass er über die entsprechenden Rechte an dem Bild auf der Ursprungsseite verfügt, sollte das Facebook-Miniaturbild aktiv lassen (siehe zweites Bild von oben).
Weitere Abmahnfallen bei Facebook haben wir hier zusammgestellt.
Update 06.01.2013: Die Kanzlei Pixel.Law bezieht auf ihrer Homepage Stellung zu der aktuellen Facebook-Abmahnung. So ist hier u.a. die Aussage des Kollegen Andreas Weingärtner zu lesen, in dem dich dieser ganz klar von den Massenabmahnern distanziert:
UPDATE 06.01.2013: Übertragbarkeit der BGH-Thumbnail-Entscheidung auf Facebook und andere soziale Netzwerke?
Eine andere Sichtweise der rechtlichen Lage könnte sich möglicherweise durch eine weite Auslegung der Thumbnail-Entscheidung des BGH vom 29.04. 2010 ergeben (Az. I ZR 69/08).
Die Thumbnail-Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Die wegweisende BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2010 befasste sich mit der Klage einer Künstlerin gegen Google. Diese sah sich durch die Suchmaschine in ihrem Recht aus § 19a UrhG verletzt. § 19a UrhG besagt, dass das Recht zur Veröffentlichung als Verwertungsrecht im Sinne des § 15 UrhG ausschließlich dem Urheber zusteht. Über die Google Bildersuche wurden jedoch kleine Vorschaubilder, sogenannte „Thumbnails“, von Werken der Künstlerin angezeigt. Diese Vorschaubilder wurden von Google sogar noch angezeigt, nachdem die Klägerin dem ausdrücklich widersprochen hatte.
Der BGH nahm trotz dieses Widerspruchs eine Einwilligung der Klägerin in die Vorschauanzeige ihrer Bilder an. Nach dem Hochladen ihrer Bilder hätte sie diese durch technische Hilfsmittel davor schützen müssen, von Suchmaschinen wie Google angezeigt zu werden. Einen solchen Schutz erreicht man entweder direkt über das Programm, mit dessen Hilfe man eine Website erstellt und bearbeitet („CMS“) oder indem man eine Textdatei mit dem Namen „robots.txt“ in das Stammverzeichnis seiner Website einträgt. Beides hatte die Künstlerin nicht getan und somit laut Ansicht des BGH der Veröffentlichung ihrer Werke durch Suchmaschinen zugestimmt.
Übertragbarkeit auf soziale Netzwerke?
Prinzipiell gibt es für Rechteinhaber die Möglichkeit, mit technischen Kniffen ihre Bilder auch vor einer Vorschau auf Facebook und anderen sozialen Netzwerken wie Google+ oder Myspace zu schützen.
Dies gelingt über folgenden kleinen Kniff:
Mittels Open-Graph-Technologie können Webseitenbetreiber auf ihren Seiten kleine Plug-Ins zu sozialen Netzwerken setzen. Ein Besucher muss dann nur auf das Logo des entsprechenden Plug-Ins, zum Beispiel auf das Facebook-Logo, klicken und kann damit die Website direkt auf seiner eigenen Facebook-Timeline teilen.
Während diese Funktion normalerweise dazu gedacht ist, das Verbreiten von Inhalten auf einer Website zu erleichtern, können Rechteinhaber damit auch das genaue Gegenteil bewirken. Wer ein solches Plug-In seiner Website hinzufügt, aber eine falsche URL eingibt, der verhindert, dass die richtige Seite über das jeweilige Netzwerk geteilt werden kann. Dies lässt sich für ganze Seiten, Unterseiten oder auch nur einzelne Inhalte wie Bilder getrennt einstellen.
Während jedoch die oben genannten technischen Möglichkeiten zur Unterbindung eines Thumbnails bei Suchmaschinen mittlerweile zum technischen Standardrepertoire eines jeden Websitebetreibers gehören sollten, ist die Open-Graph-Technologie noch sehr neu und weniger bekannt.
Ob es einem Seitenbetreiber daher zugemutet werden kann, diesen Kniff für jedes denkbare Netzwerk einzeln durchzuführen, ist allerdings fraglich. Dagegen spricht insbesondere, dass dieser Trick bei jedem neu entstehenden Netzwerk von neuem angewendet werden muss und dies somit mit viel Know-How und Zeitaufwand verbunden ist.
In der hier möglicherweise relevanten Thumbnail-Entscheidung wird allerdings davon ausgegangen, dass jedes Unterlassen einer technischen Sperre für das Anzeigen von Bildern wie eine Einwilligung behandelt werden muss. Demzufolge müsste ein Nutzer in der technischen Möglichkeit, einen Link mit Vorschaubild zu teilen, eine Einwilligung eben dazu sehen.
Fazit
Auf den ersten Blick erscheint die Sachlage tatsächlich vergleichbar. Technisch gesehen bestehen sowohl bei Suchmaschinen als auch bei sozialen Netzwerken Möglichkeiten, die Verbreitung eigener Bilder zu unterbinden.
Da die Frage, ob der Grundgedanke der Thumbnail-Entscheidung auch in solchen Fällen angewendet werden muss, von der Rechtsprechung bislang allerdings nicht abschließend und eindeutig geklärt wurde, bleiben wir bei unserer Empfehlung, beim Teilen von Links auf eine Bildvorschau zu verzichten. Dies erreicht man ganz einfach, indem man nach dem Einfügen eines Links in die Statuszeile oder ein Nachrichtenfeld einfach ein Häkchen bei „Kein Miniaturbild“ setzt.
Wir freuen uns über die große Resonanz zu unserem Artikel. Aus diesem Grunde möchten wir nachfolgend gern die Stellungnahme einer Leserin veröffentlichen, die sicherlich nicht nur bei uns weitere Denkanstöße auslösen wird. Wir bedanken uns bei der Leserin herzlich für ihre Stellungnahme sowie für die Erlaubnis, diese hier veröffentlichen zu dürfen.
http://www.rockbär.de/2486/abmahnfalle-facebook-sharing.html
Daraus erhellt sehr anschaulich, dass für die Facebook-Vorschaubilder technisch gesehen dasselbe gilt wie für Google-Vorschaubilder, d. h. der Zugriff des Crawlers auf den urheberrechtlich geschützten Inhalt wird erst durch bestimmte Voreinstellungen des Rechteinhabers auf seiner Website ermöglicht. Somit hat der Rechteinhaber es technisch selbst in der Hand, ob sein Bild als Thumbnail bei Facebook erscheint! Er kann durch eine einfache Voreinstellung verhindern, dass Facebook Thumbnails von seinen Bildern crawlt.
Folglich gibt es auch keine rechtlichen Gründe, warum der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre als bei Google-Vorschaubildern - im Gegenteil! Allein schon das optisch sichtbare Bereitstellen des "Teilen-Buttons" ist eine für jedermann sichtbare "Einladung", den Link auf Facebook inkl. dem dort per Voreinstellung eingebundenen Vorschaubild zu verbreiten. Umso mehr gilt daher der Grundsatz "protestatio facto contraria non valet", zuletzt BGH v. 19.10.2011 in inzwischen gefestigter Rechtsprechung bei Google-Vorschaubildern, http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Thumbnails/1358-BGH-Az-I-ZR-14010-Vorschaubilder-II-Google-Thumbnails.html).
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Nutzungsbedingungen des Websitenbetreibers/Rechteinhabers Einschränkungen vorsehen, etwa für die Verpflichtung zur Benennung eines Copyrights o. ä.. Denn schon der bereitgestellte Teilen-Button impliziert auf den ersten Blick die erkennbare Einwilligung zu einer Ein-Klick-Nutzung, weshalb jede diese einfache und spontane Nutzung beschränkende Bedingung ähnlich zu werten ist wie ein geheimer Vorbehalt (s. o.).
An der vorgenommenen Einschätzung (Vergleich mit Google-Thumbnails) ändert sich auch nichts dadurch, dass die Anspruchstellerin hier ggf. nicht mit dem Betreiber der Website, auf der das Bild liegt, identisch ist, denn gerade so einen Fall behandelt der BGH in seiner Google-Vorschaubilder-II-Entscheidung auch.
Die Einwilligung des Bildurhebers in die übliche Suchmaschinennutzung mit Vorschaubild wird vielmehr sogar dann unterstellt, wenn das Bild von einer Seite gecrawlt wird, deren Betreiber gar kein Nutzungsrecht hatte. Der Urheber muss es lediglich vorher einmal einem Nutzer zur Verfügung gestellt haben, der seine Seite technisch für Suchmaschinen "offenhält".
Dasselbe muss folglich für ein technisches Offenhalten für Facebook gelten, da Facebook beim Teilen des Links technisch wie eine Suchmaschine auf dazugehörige Bilder zugreift und davon Thumbnails erstellt.
Stellt der Urheber des Bildes dieses gar einem Nutzer zur Verfügung, der wie hier einen "Folgen Sie uns auf Facebook"-Button an prominenter Stelle der Startseite vorhält (= Einladung zur Ein-Klick-Nutzung durch die Teilen-Funktion), muss seine Einwilligung nach den Grundsätzen des BGH-Urteils erst recht angenommen werden.
Anderes könnte nur gelten, wenn der Urheber bei der ersten Lizenzvergabe explizite Anweisungen erteilt hat, sein Bild durch mögliche technische Voreinstellungen gegen Thumbnail-Crawling zu sperren. Allerdings kann er etwaige Schäden infolge eines Verstoßes gegen eine solche Anweisung bestenfalls gegen besagten Lizenznehmer geltend machen, da jeder andere Nutzer eine Einwilligung in das "Teilen" vermuten darf.
Die Technologie die sich dahinter versteckt nennt sich OGP (Open Graph protocol - http://ogp.me/) und ist eine glaube ich ursprünglich von Facebook als "Social Graph" entwickelte Web-Programmiersprache bzw. ein Teil davon. Über spezielle Einträge im Header der Website wird gezielt gesteuert was für Informationen dieser OGP-Eintrag enthält bzw. wie das Ergebnis aussieht. Das bedeutet in diesem Fall, dass die Website des Klägers meiner Meinung nach zu mind. 50 % selbst daran schuld ist, denn der Programmierer der Quell-Website hat ja in diesem Fall die OGP-Einträge erstellt und damit seine Website darauf vorbereitet, dass ein Miniaturbild mitgegeben wird.
Hier ein fiktives Beispiel:
Wir haben einen Blog und in diesem Blogeintrag ist ein Bild als Titelbild des Blogbeitrags eingebettet, dieses Bild ist urheberrechtlich geschützt.
In den modernen Blogs sind in der dahinterliegenden HTML-Datei Einträge im Code die z.B. so aussehen:
<html prefix="og: http://ogp.me/ns#">
<head>
<title>The Rock (1996)</title>
<meta property="og:title" content="The Rock" />
<meta property="og:type" content="video.movie" />
<meta property="og:url" content="http://www.xxxxxxxxxxxx" />
<meta property="og:image" content="http://www.xxxxxxxxxxxx" />
...
</head>
...
</html>
nur wenn diese Einträge "<meta property="og:..." im Header vorhanden sind, wird auch ein solcher Vorschaueintrag bei facebook erstellt. Sind solche Einträge nicht vorhanden, wird zwar auch ein Vorschau-Eintrag "nachgebaut", von facebook aber ohne ein Bild.
Somit hat der Seitenbetreiber doch im Endeffekt selber dafür gesorgt das beim verbreiten der Links die Bilder mit verbreitet werden. Wenn das Bild geschützt ist und nicht einfach so verteilt werden darf, dann hätte der Entwickler hier doch den Eintrag "<meta property="og:image" content="http://ia.media-imdb.com/images/rock.jpg" />" weg lassen können [...]."
besteht diese Auswahlmöglichkeit seitens Facebook gerade nicht. In diesem Fall bindet Facebook das Miniaturbild -ohne Möglichkeit dies manuell zu unterbinden- automatisch mit in den Kommentar ein.
Dies lässt sich schlicht weg nur dadurch vermeiden, dass keine Links zu bestehenden Beiträgen kommentiert werden.
Auf Nachfrage bei pixelio wurde uns mitgeteilt, dass pixelio sich vom Abmahnverhalten der Frau Gabi Schmidt distanziert und deshalb die Bilder von Frau Gabi Schmidt herausgenommen habe. Weiter teilt pixelio wörtlich mit: "Wir sehen keine Basis für eine weitere Zusammenarbeit, da wir Im Falle von Urheberrechtsverletzungen in einigen Punkten bzgl. der Art und Weise des Vorgehens nicht die gleiche Sichtweise vertreten."
Es bleibt abzuwarten auf welche andere Plattform Frau Schmidt nun ausweichen wird.