Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
11.05.2013

Abmahnung DigiRights Administration GmbH Apres Ski Hits

In der Abmahnung des Rechtsanwalts Daniel Sebastian wird zunächst ausgeführt, dass die DigiRights Administration GmbH Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte an folgenden Werken sei:

"Die Atzen - Looki Looki", 
"Alex C. - L'amour Toujours",
"Scooter - Army of Hardcore",
"Mike 
Candys Feat. Evelyn & Patrick Miller - 2012 (if the World Would End)",

"DJ Antoine Feat. the Beat Shakers - Ma Cherie".

Durch die rechtswidrige Verbreitung ihrer Werke im Internet, insbesondere über sogenannte Tauschbörsen oder FileSharing-Systeme, wie z.B. Bittorrent und eDonkey/ eKad, würden der DigiRights Administration GmbH erhebliche Schäden entstehen. Sie hat daher die Firma SKB UG mit der Überwachung der File-Sharing-Systeme beauftragt, um diese auf Angebote hin zu überprüfen, die ihre Rechte verletzen, und die Identität der Verletzer offen zu legen.

Sodann ist in der Abmahnung der DigiRights Administration GmbH durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian wörtlich zu lesen:

„Aufgrund dieser ermittelten Daten habe ich für meine Mandantin in einem Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln am 12.02.2013 einen Beschluss mit dem Aktenzeichen 217 0 19/13 erwirkt. Dadurch wurde dem betroffenen Internet Service Provider Deutsche Telekom AG gestattet, Auskunft über Namen und Anschriften der Nutzer der darin bezeichneten IP-Adressen zu erteilen. Sofern Ihr Provider nicht mit diesem Provider übereinstimmt, ist dies dadurch begründet, dass Ihr Provider die an Sie vergebene IP-Adresse bei dem bezeichneten Provider bezogen hat.

Aus der daraufhin erteilten Auskunft geht hervor, dass die oben bezeichnete IPAdresse zu dem genannten Zeitpunkt Ihrem Internetanschluss zugeordnet war. Damit spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass Sie als Anschlussinhaber die Verletzungshandlung auch selbst begangen haben (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Al: I lR 121108).

Es steht aufgrund der Ermittlungen fest, dass von Ihrem Internetanschluss die 5 verfahrensge-genständlichen Tonaufnahmen durch das Verwenden einer Internettauschbörse anderen Nutzern dieser Tauschbörse weltweit zugänglich gemacht wurden.

Sollten Sie sich auf den Standpunkt stellen wollen, die Verletzungshandlung selbst nicht begangen zu haben, so träfe Sie zur Entkräftung des Anscheinsbeweises eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11 .09.2009, Al: 6 W 95/09). Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, die Tat zu bestreiten oder pauschal auf Dritte zu verweisen. Vielmehr hätten Sie in einem solchen Fall den Dritten konkret unter Angabe der Anschrift zu bezeichnen, mit der Folge der Schadensersatzpflicht dieser Person. Gelingt Ihnen der Nachweis nicht, haften Sie als Täter der Rechtsverletzung. Damit steht fest, dass von Ihrem Internetanschluss aus die oben genannten Musikwerke zum Download angeboten wurden, wodurch die Rechte meiner Mandantschaft, unter anderem aus § 19a UrhG, verletzt wurden. Infolge dessen stehen meiner Mandantschaft gemäß §§ 97, 97a Absatz 1, 101 UrhG unter anderem Beseitigungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.

Ich fordere Sie daher im Namen meiner Mandantschaft auf, es ab sofort zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke meiner Mandantschaft zum Download anzubieten und damit

der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das bloße Abstellen der Verletzungshandlung räumt allerdings noch nicht die durch die einmalige Verletzung indizierte, gesetzlich vermutete, Wiederholungsgefahr aus. Hierzu ist es vielmehr erforderlich, dass Sie eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte, unbedingte, unwiderrufliche und eigenhändig unterzeichnete Unterlassungserklärung abgeben (siehe dazu ausführlich Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Rn. 123 ff.; zuletzt bestätigt in BGH GRUR 2002, 717, 719).“

Nach der Drohung, dass gemäß §§ 106 ff. UrhG ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, oder mit Geldstrafe, bedroht ist, kommt die DigiRights Administration GmbH auf den „eigentlichen Kern“ der Abmahnung; den Schadens- und Aufwendungsersatz.

Hierzu wird in der Abmahnung der DigiRights Administration GmbH durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian ausgeführt:

„Der Aufwendungsersatz gemäß §§ 97a Absatz 1 UrhG, 683, 677, 670 BGB, der die Kosten der Abmahnung inklusive Ermittlungskosten, Anwaltskosten, Kosten für den Beschluss nach § 101 Absatz 9 UrhG und Kosten für die vom Provider erteilte Auskunft umfasst, kann auch dann verlangt werden, wenn erwiesen ist, dass Sie die Verletzungshandlung nicht selbst begangen haben.

Die Anwaltskosten richten sich regelmäßig nach dem Streitwert. Dieser ist für das Filesharing nur einer Tonaufnahme mit 10.000,00 EUR (vgl. beispielhaft LG Hamburg vom 14.03.2008, AZ: 308076/07; LG Köln, Urteil vom 21 .04.2010 - 28 0 596/09) anzusetzen. Vorliegend wurden von Ihnen die Rechte an fünf Titeln meiner Mandantschaft verletzt. Die Gegenstandswerte sind entsprechend zu addieren, so dass vorliegend von einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 EUR auszugehen ist.

In urheberrechtlichen Angelegenheiten ist jedenfalls der Ansatz einer 1,3 Gebühr angemessen (LG Köln, Urteil vom 18.07.2007, Al: 28 0480/06). Unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit der Abmahnung kommt auch eine 1,5 Gebühr in Betracht (vgl. KG Berlin, Urteil vom 13.06.2006, Al: 9 U 251/05). Hieraus errechnen sich Kosten in Höhe von bis zu 1.589,00 EUR netto inklusive Post- und Telekommunikationspauschale. Die Ausnahmeregelung des § 97a Abs. 2 UrhG ist vorliegend nicht anwendbar, da diese nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen greift. Durch das Angebot eines Musikalbums oder eines Chartcontainers ist diese Bagatellgrenze überschritten (LG Köln, Urteil vom 21 .04.2010, Al: 28 0 596/09). Die Anwendbarkeit des § 97 a II UrhG auf Filesharingfälle generell wird in der Rechtsprechung mittlerweile fast durchgängig abgelehnt (vgl. LG Berlin, 03.03.2011, Al: 16 0433/11; AG Düsseldorf, 05.04.2011 Al: 57 C 15740/09; LG Hamburg, 30.04.2010, Al: 308 S 12/09; AG München, 11.11.2009, Al: 142 C 14130/09, AG Frankfurt, 26.10.2009, Al: 31 C 1685/09). Eine Begrenzung der Anwaltsgebühren auf 100,00 EUR kommt daher nicht in Betracht.

Hinzu kommen die Kosten für den Antrag nach § 101 UrhG, die sich mit 203,50 EUR Gerichtskosten zuzüglich 265,70 EUR Anwaltskosten inklusive Post- und Telekommunikationspauschale bemessen. Weiterhin berechnet der jeweilige Provider Kosten für die Auskunft in unterschiedlicher Höhe.

Schließlich sind die Kosten für die Ermittlung der IP-Adresse durch die Firma SKB UG in Ansatz zu bringen. 

Der Schadensersatz nach § 97 Absatz 2 UrhG umfasst zudem pauschalen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie. Hierfür wird nicht zugrundegelegt, wie viel am Markt für den Erwerb des Filmes bezahlt werden muss, sondern, wie viel vernünftigerweise vereinbart worden wäre, um Ihnen eine Lizenz zu erteilen, mit der Sie das Werk einer unbegrenzten Anzahl an Personen zum Download hätten anbieten dürfen.

Da solche Lizenzen normalerweise nicht vergeben werden, obliegt es gemäß § 287 ZPO der freien Würdigung des Gerichts, die Höhe zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2009, Al: I lR 44/06). lwischen 200,00 EUR (LG Köln vom 01 .12.2010, Al: 28 0 594/10) und 300 ,00 EUR pro Titel (LG Düsseldorf, Urteil v. 09.02.2011 , Az. 12 0 68/10) sind angemessen. 

Bei fünf Titeln kann alleine diese Schadensersatzposition eine Höhe von 1.500,00 EUR erreichen.

Ich halte fest, dass somit neben dem Unterlassungsanspruch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche meiner Mandantschaft gegen Sie in Höhe von über 3.500,00 EUR in Betracht kommen. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Löschung der Werke, und es steht Ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit im Raum. Weiterhin sehen Sie sich der Gefahr von gerichtlichen Verfahren, die weitere, nicht unerhebliche, Kosten produzieren werden, gegenüber.

So weit muss es nicht kommen. Meine Mandantschaft hat kein Interesse daran, den Sachverhalt zur Anzeige zu bringen, oder Sie einem langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahren auszusetzen.

Meine Mandantschaft ist sogar erfreut darüber, dass Sie Interesse an ihren Produkten haben. Schade ist nur, dass Sie nicht bereit waren, dafür den angemessenen Preis zu bezahlen.“

Sodann bietet die DigiRights Administration GmbH folgenden Vergleich an:

„1. Sie verpflichten sich durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Urheberrechte meiner Mandantschaft in Zukunft nicht mehr zu verletzen und kommen dieser Verpflichtung nach.

2.Sie zahlen einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 1.250,00 EUR an meine Mandantschaft.

3. Sie löschen die streitgegenständlichen Dateien und vernichten sämtliche Kopien.

4. Mit Eingang der Unterlassungserklärung und der Vergleichssumme sind alleAnsprüche meiner Mandantschaft aus der oben bezeichneten Rechtsverletzungabgegolten.

5. Meine Mandantschaft verzichtet darauf, weitere gerichtliche oder außergerichtliche, straf- oder zivilrechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.“

Wenn auch Sie eine Abmahnung der DigiRights Administration GmbH durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian erhalten haben sollten, raten wir dringend davon ab, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung so wie sie der Abmahnung beiliegt ohne Änderungen zu unterzeichnen. Diese Unterlassungserklärung ist unserer Meinung nach deutlich zu weit gefasst. Auch sollte bedacht werden, dass es sich bei der Unterlassungserklärung um einen Vertragsentwurf handelt, der seitens der DigiRights Administration GmbH  zur Unterschrift vorgelegt wird. Mit der Unterschrift des Abgemahnten unter den der Abmahnung beigefügten „Vergleich“ und der Übersendung an Rechtsanwalt Daniel Sebastian kommt somit ein Vertrag zu Stande, der lebenslange Gültigkeit erlangt. 

Beachten Sie auch unsere Filesharing Abmahnung FAQ.