Uns liegt eine Abmahnung der Firma DayMen US, Inc., 1435 N. McDowell Blvd., Petaluma, CA 94954, USA durch die Kanzlei ALLEN & OVERY LLP vor.
In der Abmahnung der Firma DayMen US wird ausgeführt, dass die Firma DayMen US führende Anbieterin von flexiblen Kamerastativen sei. Unter der eingetragenen Marke "gorillapod" vertreibt die Firma DayMen US seit mehreren Jahren mit großem Erfolg in über 50 Ländern ein innovatives, bewegliches dreibeiniges Kamerastativ in verschiedenen Modellen.
Sodann ist in der Abmahnung der Firma DayMen US zu lesen:
„Die Form und Gestaltung dieses international anerkannten Produkts ist ausgesprochen originell und ungewöhnlich. Die Stativbeine wirken insgesamt wie aus gleichen markanten Elementen eines Baukastens zusammengesteckt. Die einzelnen Beinglieder sind jeweils identisch gestaltet, untereinander aber deutlich voneinander abgesetzt. Die ovalen bis kugelförmigen Glieder sind besonders markant als einzelne Glieder erkennbar, zwischen denen jeweils deutliche Einbuchtungen liegen. Diese Glieder sind untereinander beweglich, was jedes Stativbein sehr flexibel macht. Das Produkt unserer Mandantin weist daher eine hohe wettbewerbliche Eigenart auf, was zu einem großen Wiedererkennungseffekt führt.
Dieses erfolgreiche Produkt ist in mehrfacher Hinsicht Gegenstand von Schutzrechten. Zunächst einmal ist unsere Mandantin Inhaberin der EU-weit geltenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000753041-0001, 0003, 0004 und 0005 […].
Ferner ist die besondere und einmalige Konstruktion der Stative unserer Mandantin inzwischen auch patentrechtlich durch das Europäische Patent 1 969 244 B1 geschützt, das am 29. August 2012 erteilt wurde.“
Sodann lässt die Firma DayMen US durch die Anwaltskanzlei ALLEN & OVERY LLP ausführen, dass das vom Empfänger der Abmahnung angebotene und verkaufte Stativ die Geschmacksmuster-und Patentrechte der Firma DayMen US verletzt und außerdem als detailgetreue Nachahmung des "gorillapod" Kamerastativs gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.
Aufgrund dieser Verletzungshandlungen sei der Abgemahnte aus Art. 89 Abs. l, 19 Abs. l GGV, § 139 Abs. 1 PatG, §§ 8, 3, 4 Nr.9a/b UWG verpflichtet, es künftig zu unterlassen, das streitgegenständliche Produkt zu vertreiben oder anzubieten. Dieser Unterlassungsverpflichtung können dieser nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nachkommen. Außerdem sei der Empfänger der Abmahnung der Firma DayMen US dieser gemäß §§ 42 Abs. 2, 46 GeschmMG, § 139 Abs. 2, 140b PatG, § 9 UWG, §§ 249 ff., 259, 260 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
Weiter wird Auskunft über Art, Ausmaß und Beteiligte der Verletzungshandlungen seitens der Firma DayMen US eingefordert. Zudem wird ein Vernichtungsanspruch geltend gemacht.
In Bezug auf die Kosten der Abmahnung wird in dem Schreiben durch die Anwaltskanzlei ALLEN & OVERY LLP ausgeführt:
„Als Teil des Schadenersatzes aber auch aus anderen Rechtsgründen (§§ 683,670 BGB. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) sind Sie außerdem verpflichtet, die Kosten für unser Tätigwerden in dieser Sache gemäß gesetzlicher Vergütungstabelle auszugleichen, wie sie am Ende dieses Schreibens aufgeschlüsselt sind.“
Sodann wird dort der Gegenstandswert mit 300.000 EUR beziffert. Der Berechnung der konkreten Gebührenhöhe wird eine 1,8 Geschäftsgebühr zu Grund gelegt. Daraus resultieren Kosten der Abmahnung der Firma DayMen US in Höhe von 4.138,40 EUR.
Auch wird der Druck in dem Abmahnschreiben der Firma DayMen US erhöht, in dem auf die strafrechtlichen Gesichtspunkte eingegangen wird:
„Die Verletzung von Geschmacksmuster- und Patentrechten ist außerdem eine Straftat (§ 65 GeschMG, § 142 PatG). Unsere Mandantin sieht bis auf weiteres davon ab, auch die strafrechtlichen Aspekte dieser Angelegenheit überprüfen zu lassen, da sie davon ausgeht, dass Sie selbst an einer raschen und vollständigen Erledigung der Sache interessiert sind. Unsere Mandantin muss sich auch insofern allerdings alle Rechte vorbehalten.“