Uns liegt eine Abmahnung des Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, Epernay/Frankreich, vor. Nach eigenen Angaben in der Abmahnung sei das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne die nach dem französischen Gesetz vom 12.04.1941 mit eigener Rechtspersönlichkeit und Klagebefugnis ausgestattete Organisation der Champagnerwirtschaft.Ihm angeschlossen seine sämtliche mit dem Anbau und der Herstellung des Champagne befassten Winzer und Champagner-Firmen. Seine Befugnis, die rechtlich geschützten Interessen der Champagnerhäuser vor den deutschen Gerichten geltend zu machen, sei dem Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne wiederholt bestätigt worden (siehe BGH GRUR 1988, 453 - "Ein Champagner unter den Mineralwässern"; LG München l, Urteil vom 15.01. 1992, Az. : 7...
Artikel
03.12.2018