Uns liegen mehrere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Firma Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH, Kanalstraße 4, 72362 Nusplingen, vor. Mit diesen Abmahnungen lässt die Firma Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH Zeitungsanzeigen von Mitbewerbern in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht beanstanden. Von den Abmahnungen der Firma Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH ist das Marktsegment „Ankauf von Gold und Silber (Edelmetalle)“ betroffen. In der Abmahnung ist zu lesen, dass die Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH Filialen für den Ankauf von Altgold und Alt-Edelmetallen unterhalte.
Sodann werden in der Abmahnung angeblich unzulässige „Lockangebote“ beanstandet. Hierzu wird in der Abmahnung ausgeführt:
„Da es sich hierbei offensichtlich um ein Lockangebot handelt, verletzt die unklare Angabe über den Ankaufspreis die Marktverhaltensregeln und meine Mandantin hat Anspruch auf Unterlassung. Bei dem Lockangebot handelt es sich darüber hinaus ebenfalls um eine irreführende Angabe, die im Wettbewerb zu Werbezwecken gemacht wird, so dass aus diesem Grund ebenfalls ein Unterlassungsanspruch besteht.“
Zudem werden durch die Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH angeblich zuzureichende Angaben zur Identität in der Werbeanzeige gerügt.
„Des Weiteren weisen Sie in Ihrer oben bezeichneten Werbeanzeige nicht auf Ihre genaue Firmierung und Identität hin. Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sind Sie verpflichtet, bei Angeboten gegenüber Verbrauchern, die unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis getätigt werden auch die Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben. Dieser Verpflichtung wird Ihre Anzeige nicht gerecht und verstößt damit gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.“
Sodann gibt die Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH dem Empfänger der Abmahnung die Gelegenheit, die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wir weisen darauf hin, dass die Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH keinen Anspruch darauf hat, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurück zu erhalten. Vielmehr steht es jedem Abgemahnten frei, selbst eine ausreichende Unterlassungserklärung zu verfassen.
Sodann macht die Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH mit dem Abmahnschreiben auch gleich die Kosten der Abmahnung geltend.
„Gemäß § 12 UWG haben Sie die Kosten dieser Abmahnung zu tragen. Im Fall einer schnellen und unkomplizierten Einigung besteht Einverständnis, den Streitwert mit 25.000,00 EUR anzusetzen. Die Streitwertfestlegung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung sehen wir uns nicht mehr an die Streitwertfestlegung gebunden.“