Die Firma Binary Services GmbH, Geschäftsführer Florian Blischke und Marco Hahn, lässt Facebook-User abmahnen, die angeblich kein Impressum auf ihrer gewerblichen Facebook-Präsenz eingebunden haben.
Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Seiten auf Facebook, die nicht rein privat betrieben werden gem. § 5 TMG ein Impressum vorhalten müssen. (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11).
Auch hat das LG Essen mit Urteil vom 19.09.2007 (Az.: 44 O 79/07) die Anforderungen an ein Impressum konkretisiert.
Nun scheint sich der erste uns bekannte Abmahner an diesen Wettbewerbsverstoß heran zu trauen.
Gefordert wird seitens der Binary Services GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 265,70 EUR. Der Gegenstandswert wird mit 3.000 EUR beziffert.
In dem uns vorliegenden Fall können wir nicht anraten, die mit der Abmahnung der Firma Binary Services GmbH übersandte Unterlassungserklärung ohne entsprechende Modifikationen zu unterzeichnen. Dies vor allem in Anbetracht der Tatsache nicht, dass die Unterlassungserklärung zumindest für die nächsten 30 Jahre Gültigkeit hat.
UPDATE 15.08.2012:
Alleine heute Vormittag gehen uns 4 weiter Abmahnungen der Firma Binary Services GmbH, Geschäftsführer Florian Blischke und Marco Hahn durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert, Maxhütte, (Kanzlei HWK) zu.
Dies sollte Grund sein, sich mit den Abmahnungen der Firma Binary Services GmbH durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert intensiver auseinander zu setzen.
Zunächst lässt die Firma Binary Services GmbH in der Abmahnung durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert ausführen, dass sie ein IT-Systemhaus mit stark erweitertem Kompetenzbereich wäre. Sodann wird auf die Internetpräsenz der Firma Binary Services GmbH verwiesen.
In den uns vorliegenden Abmahnungen findet sich sodann unter Ziffer 2 der Abmahnung der immergleiche Textbaustein in Bezug auf § 5 TMG und die darin enthaltene Verpflichtung ein entsprechendes Impressum vorzuhalten.
Unter Ziffer 3 werden dann ebenso im Wege seines Textbausteins die entsprechenden Unterlassungsansprüche geltend gemacht.
Hier wird es sodann für einen Anwalt der Gegenseite interessant:
Die Firma Binary Services GmbH lässt durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert auffordern, die in der Anlage beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum xx.xx.xxxx zu unterschreiben und an die Kanzlei von Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert zurückzusenden.
Hierzu ist auszuführen, dass grundsätzlich kein Anspruch der Binary Services GmbH besteht, die in der Anlage zu der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung unterschrieben zurück zu erhalten. Vielmehr ist es jedem Empfänger einer Abmahnung freigestellt, selbst eine entsprechende Unterlassungserklärung anzufertigen. Diese muss lediglich den allgemeinen Anforderungen an eine Unterlassungserklärung genügen.
Weiter ist in der Abmahnung der Firma Binary Services GmbH zu lesen:
„Die Vertragstrafe muss ausreichend hoch angesetzt werden, um zukünftige wettbewerbsrechtliche Verstöße der gegenständlichen Art auszuschließen. Eine Vertragsstrafe von 3000 € bewegt sich eher im unteren Bereich der Skala, so dass deren Angemessenheit außer Frage steht.“
Ob eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000 € wegen eines Verstoßes in Bezug auf das Impressum angemessen ist, mag diesseits mehr als bezweifelt werden. Es erweckt vielmehr den Eindruck als dass die Binary Services GmbH hier versucht, eine vertraglich vereinbarte Strafe in Höhe von 3000 € zu rechtfertigen. Zweifelsohne gibt es hier anderweitige Formulierungen, die ohne Nennung eines konkreten Betrages bestens geeignet sind, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterlassungserklärung zu erfüllen.
Sodann ist der Abmahnung weiter zu lesen:
„Außerdem haben Sie es in der Hand, eine Verwirklichung der Vertragsstrafe zu verhindern, in dem sie bis spätestens zum xx.xx.xxxx Ihre laut § 5 TMG der Anbieterkennzeichnungspflicht unterliegen Internetpräsenzen mit einem § 5 TMG entsprechenden Impressum versehen.“
Mit dieser Formulierung soll dem Empfänger der Abmahnung der Firma Binary Services GmbH offensichtlich eine Aufbrauchsfrist gewährt werden.
Unter Ziffer 4 wird sodann auf die Kosten der Abmahnung eingegangen. Hierzu wird eine entsprechende Berechnung der Anwaltsgebühren, einen Gegenstandswert von 3000 € zu Grunde legend, in Höhe von 265,70 € (1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale) mitgeteilt.
Insofern wäre es interessant zu wissen, ob der Binary Services GmbH -als Auftraggeberin von Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert- die Kosten der Abmahnung in Rechnung gestellt wurden. Denn nur dann hätte die Firma Binary Services GmbH ein Anspruch auf Ersatz der ihr durch die Durchführung des Abmahnverfahrens entstandenen Aufwendungen. Eine entsprechende Rechnung an die Firma Binary Services GmbH ist den Abmahnungen durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert jedoch nicht beigefügt.
Bezüglich der den Abmahnungen beigefügten Unterlassungserklärungen ist anzumerken, dass diese keinesfalls ohne entsprechende Modifikationen zur Unterzeichnung gebracht werden sollten.
Zum Einen wird hier eine fixe Vertragsstrafe in Höhe von 3000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgeführt, zum Anderen soll diese Vertragsstrafe im Verletzungsfall unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs gezahlt werden. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Verstoß als ein eigenständiger Verstoß zu werten ist, der eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000 € auslöst. Da sich die Unterlassungserklärung zudem nicht nur auf Facebook beschränkt, würde dies bedeuten, dass zum Beispiel bei einem Verstoß im Impressum sowohl auf der Homepage, als auch bei Facebook und bei Twitter, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000 €, somit bei drei Verstößen 9000 €, zu zahlen wäre.
Weiter enthält die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung die Verpflichtung zur Kostenübernahme. Eine derartige Klausel ist kein zwingender Bestandteil einer Unterlassungserklärung.
Wie oben dargelegt sind die Gefahren die aus den Abmahnungen der Firma Binary Services GmbH resultieren nicht zu unterschätzen.