Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
17.06.2013

Abmahnung Andres Heineke

Uns geht eine weitere Abmahnung der Faustmann Neumann Rechtsanwälte zu. Diesmal sprechen die Faustmann Neumann Rechtsanwälte eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung für Herrn Andres Heineke aus. Die Abmahnung wird durch Rechtsanwalt Sebastian Dehißelles LL.M. der Kanzlei Faustmann Neumann ausgesprochen.

In dieser Abmahnung lässt Herr Andres Heineke durch die Kanzlei Faustmann Neumann ausführen:

 „Sie stehen mit unserer Mandantin beim Verkauf von Kontaktlinsen im Internet im Wettbewerb, Sie verkaufen über Ihren Online-Shop unter "[…]“ unter anderem Farb-und Motiv-Kontaktlinsen. Unser Mandant verkauft identische Waren unter anderem über seinen Onlineshop unter „geschenke-arena.de". Sie sind damit Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs, 3 Nr. 1 UWG i.V.m, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. 

Anlässlich eines bei Ihnen durchgeführten Testkaufs musste unser Mandant jetzt feststellen, dass Ihre Verkaufspraktiken nicht den gesetzlichen Vorschriften Rechnung tragen und Sie sich dadurch Vorteile gegenüber der Konkurrenz verschaffen. Insbesondere fiel auf, dass Sie im Rahmen von Gesundheitshinweisen eine unzulässige „Bestätigungsklausel" verwenden."

Sodann lässt Herr Andres Heineke diverse Verstöße gegen die seitens des Empfängers der Abmahnung verwendeten AGB sowie der verwendeten Pflichtinformationen beanstanden.

Herrn Andres Heineke würden aus diesen Gründen entsprechende Unterlassungsansprüche zustehen, die Herr Andres Heineke im Wege einer Unterlassungserklärung einfordert.

Weiter fordert Herr Andres Heineke zum Ersatz der Abmahnkosten auf. Die Kanzlei Faustmann Neumann führt hierzu aus:

„Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG haben Sie die Kosten dieser Abmahnung zu tragen. Den Gegenstandswert für die unter Ziffer I. gerügten Wettbewerbsverstöße beziffern wir mit 25.000,-Euro. 

Unsere Mandantschaft ist uns aufgrund unserer Inanspruchnahme In Höhe von 911,80 Euro netto verpflichtet Diesbezüglich sind Sie unserer Mandantschaft gagenüber zur Kostenerstattung verpflichtet. Dieser Betrag ergibt sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr bei dem o.g. Streitwert nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro. 

Des Weiteren sind Sie Schuldner der Testkaufkosten. Der Testkauf war erforderlich, um den aufgezeigten Verstoß gegen Ihre Verpflichtung aus Art 246 § 2 EGBGB zu dokumentieren. Zu den Testkaufkosten erwarten wir ein Anerkenntnis bis zum […]. Sofern Sie dies wünschen, wird Ihnen die Ware dann zurück gesendet.“