Uns liegt eine Abmahnung der Firma MAXVUE VISION SDN BHD, vertreten durch ihren Direktor Selvam Kanniah, 614-1, Jalan Haruan 4/8, Oakland Commercial Centre, 70300 Seremban, Negeri Sembilan, Malaysia, durch die Kanzlei Faustmann Neumann vor. Der Abmahnung der ging eine Abmahnung durch Herrn Andreas Heineke ebenfalls durch die Kanzlei Faustmann Neumann voraus. Die Abmahnung der Firma MAXVUE VISION SDN BHD wird konkret durch Rechtsanwalt Jörg Faustmann ausgesprochen.
Dem Empfänger der Abmahnung wird durch die Firma MAXVUE VISION SDN BHD folgendes vorgeworfen:
„Sie verkaufen Ware unserer Mandantschaft in Fremdverpackung unter fremder Firmierung. Unsere Mandantschaft beauftragte uns Anfang Juni zu prüfen, ob sich im Markt fehlerhafte Markenware unserer Mandantschaft befindet. Nachdem uns Herr Heineke in dem Ihnen bekannten Verfahren uns die Ware überließ, um diese an Sie auszuhändigen, fiel bei genauer Betrachtung auf, dass diese den oben gerügten Verstoß hat.
Die Verpackung ist die, die von Frau Meral Sürücü genutzt wird. Dies ist zum einen am konkreten Logo auszumachen, zum anderen befindet sich auf der Rückseite ihr Name als Produktverantwortliche.
[…]
Eine solche Umverpackung stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Markenverstoß dar. Diesseits kann nicht beurteilt werden, wie die Ware unserer Mandantschaft in diese Verpackung kam. Sollten Sie schon entsprechend beliefert worden sein, bestünde Ihrerseits ggf. ein Regressanspruch gegen Ihre Quelle, Ihre Haftung bleibt hierdurch aber unverändert bestehen.
Konkret mahnen wir die Verletzung der eingetragenen Wortmarke COLOURVUE in Form der entsprechenden europäischen Gemeinschaftsmarke Nr. 009700923 ab. Die Marke beansprucht Schutz für die Warenklassen 9, 35 und 38.
Durch den unbefugten Eingriff in die Verpackungsgestaltung verstoßen Sie gegen § 14 Abs. 2 MarkenG.
Gemeinschaftsmarken -als nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) geschützte Kennzeichen- sind subjektive Rechte. Art. 9 I 1 GMV regelt die Gemeinschaftsmarke als ausschließliches Recht. Das bedeutet, dass unsere Mandantin alleine befugt ist, die Marke " COLOURVUE " oder damit verwechslungsfähige Marken im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und auch als einzige Ober deren Gesamterscheinungsbild verfügen kann.“
Sodann lässt die Firma MAXVUE VISION SDN BHD durch die Kanzlei Faustmann Neumann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.
Weiter macht die Firma MAXVUE VISION SDN BHD in der Abmahnung der Kanzlei Faustmann Neumann einen weitreichenden Auskunftsanspruch geltend,
„Darüber hinaus stehen unserer Mandantin auf Grund der begangenen Verletzungshandlung ein umfassender Auskunftsanspruch bzgl. des Umfangs der oben erläuterten Markenverletzung und der hieraus resultierenden Umsatze sowie ein Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu. Unsere Mandantin behält sich die Bezifferung des entstandenen Schadens nach Erteilung der Auskunft vor. Zudem haben Sie Auskunft über Ihre Bezugsquelle und alle gewerblichen Abnehmer zu erteilen.“
und fordert den Empfänger der Abmahnung auf, die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000 EUR, somit 2.060,50 EUR, auszugleichen. Der höhe Streitwert wird seitens der Kanzlei Faustmann Neumann wie folgt begründet:
„Den Gegenstandswert der Unterlassungsansprüche beziffern wir mit 150.000 €. Unsere Mandantschaft hat ein ganz erhebliches Unterlassungsinteresse, weil mit den Verpackungen wie obig wiedergegeben seitens der Frau Sürücü offenbar versucht werden soll, das gute Markenimage unserer Mandantin letztlich auf die Produkte von Frau Sürücü zu übertragen, indem diese zunächst nur die Verpackungen und dann die Produkte komplett austauscht. Tatsächlich ist es nämlich so, dass Frau Sürücü nicht mehr von unserer Mandantin beliefert wird.“