Das Oberlandgericht Frankfurt entschied mit Beschluss vom 09.04.2019, dass einem Wettbewerbsverband die Anwaltskosten für eine Zweitabmahnung nicht erstattet werden müssen, wenn der Anwalt nicht notwendig gewesen sei. Dies gelte insbesondere, wenn der Wettbewerbsverband bereits aufgrund ähnlich gelagerten Sachverhalten Unterlassungsvereinbarungen getroffen habe und daher wusste, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen es ankomme.Wann sind die Kosten für eine Zweitabmahnung erstattungsfähig?Die Beklagte war Händlerin; die Klägerin ein Wettbewerbsverband. Dieser mahnte die Beklagte ab, da sie in einer Anzeige nicht auf die Kaufmöglichkeit bei ihr selbst, sondern bei einem anderen Unternehmen hinwies. Nach Meinung der Klägerin fehlten somit erforderliche...
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07.11.2019