Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 8. Juli 2015 entschieden, dass das Verständnis eines unbeteiligten Durchschnittslesers anzuwenden ist, wenn es in der Sache um die Abgrenzung zwischen der zulässigen Meinungsäußerung und der Behauptung von unzulässigen sowie unwahren Tatsachen geht. In dem vorliegenden Fall mussten die Richter über einen streitbefangenen Aufsatz in einem Onlinemagazin entscheiden. In dem Artikel hatte ein Tierschutzverein Fotografieren von tierschutzwidrigen Zuständen erstellt. Nunmehr stellte sich in dem Rechtsstreit die Frage, ob er diesen Zustand selbst herbeigeführt hatte, um die Bilder aufzunehmen. Die Behauptungen der Gegenseite gingen sogar so weit, dass dem Verein vorgeworfen worden ist, vorab einen Einbruch begangen zu haben.Bei dem Kläger...
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08.10.2015