Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
06.04.2016

Abgrenzung Meinungsäußerung und Schmähkritik

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 21.01.16 unter dem Az. 16 U 87/15 entschieden, dass eine Behauptung über einen Verein, er sei ein „anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit“ im Rahmen der Meinungsfreiheit geschützt sei. Eine solche Äußerung beinhalte im Wesentlichen eine Meinung und Stellungnahme. Die Beklagten zögen aus den Veröffentlichungen des Klägers eine andere Schlussfolgerung bezüglich dessen Gesinnung als der Kläger selbst. Es gebe insoweit keine beweisbaren Tatsachen. Zwar verletze die Äußerung das Persönlichkeitsrecht, jedoch überwiege das Recht auf freie Meinungsäußerung. Damit wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz...