Für ein Unternehmen ist die Mitgliedschaft in einer Fachvereinigung mit nicht unbedeutenden Vorteilen gekoppelt. Eine effektive Lobbyarbeit des jeweiligen Berufs- oder Wirtschaftverbandes bedeuten ebenso wie der oft mit der Verbandsmitgliedschaft verbundene Zugang zu bestimmten Informationen einen häufig geldwerten Wettbewerbsvorteil. Deshalb ist gemäß § 20 II 6 GWB wegen des Grundsatzes der wirtschaftlichen Gleichbehandlung eine Aufnahmeverweigerung durch Berufs- und Wirtschaftsvereinigungen nicht gestattet, wenn die Verweigerung sachlich ungerechtfertigt zu einer ungleichen Behandlung des Aufnahmeantragsstellers und in Folge zu einer unbilligen Schlechterstellung des abgelehnten Unternehmens im Vergleich zu den Wettbewerbschancen der Vereinigungsmitglieder führen würde.
Bei der Ablehnung der Aufnahme aufgrund einer nachträglichen Satzungsänderung ist zu prüfen, ob diese Satzungsänderung mit der bis dahin üblichen Praxis der Wirtschaftsvereinigung im Einklang steht. Ist das der Fall, so stellt die Aufnahmeablehnung eines die Aufnahmekriterien nicht erfüllenden Unternehmens nach Ansicht des LG Köln keine auf Unsachlichkeit gründende, unrechtmäßige Ungleichbehandlung dar. Unrechtmäßigkeit liegt aber dann vor, wenn die Satzungsänderung zumindest zum Teil dazu dienen soll, die Aufnahme des die Mitgliedschaft beantragenden Unternehmens abzuwehren.
Landgericht Köln, Urteil vom 9. Februar 2012, 88 O (Kart) 33/10
jurisPR-WettbR 10/2012, Anm. 1
Artikel
05.12.2012