Mit Urteil (Az. 6 U 161/15) vom 29.09.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Abgabe von Fertigarzneimitteln „zu Demonstrationszwecken“ an Apotheker wettbewerbswidrig ist. Bereits die Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ kann demnach wettbewerbswidrig sein und ausreichen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Muster von Fertigarzneimitteln dürfen pharmazeutische Unternehmen prinzipiell nur an Ärzte abgeben. Die Abgabe an Apotheker ist dagegen untersagt. Selbst wenn Apotheker das Arzneimittel mit der Vorgabe erhalten, es im Hinblick auf Konsistenz und Geruch zu testen, ergibt sich daraus keine Zulässigkeit der Abgabe. Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main ist die Abgabe auch dann nicht erlaubt, wenn die Arznei dem Apotheker in der...
Artikel
23.05.2017