Das BGB bestimmt in § 909, dass ein Grundstück „nicht in der Weise vertieft werden“ darf, „dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.“ Der BGH hatte zu entscheiden, ob diese Vorschrift entsprechend anzuwenden ist, wenn ein oberirdisches Bauwerk – im konkreten Fall eine Grenzmauer - abgerissen werden soll.
Die beiden Fälle seien nicht gleichzusetzen, befand das Gericht. Allerdings müsse der Grundstückseigentümer, der den Abriss plant, dem Nachbarn, an dessen Grundstück Schäden verursacht werden könnten, die geplanten Arbeiten so rechtzeitig ankündigen, dass der die Möglichkeit habe, vorher noch selbst für die geeignete Abstützung der gefährdeten Bauteile zu sorgen.
Urteil des BGH vom 29.06.2012
V ZR 97/11
MDR 2012, 1027
NJW-RR 2012, 1160