Mit Urteil vom 23.10.2015 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk durch Fotografieren weiterverbreitet werden darf, wenn es auf der Bordseite eines Kreuzfahrtschiffes angebracht ist. In dem vorliegenden Fall wollte eine Betreiberin von Kreuzfahrten einem Betreiber einer Internetseite, auf der Landausflüge für Kreuzfahrten beworben wurden, untersagen, Fotos von der Bemalung der Schiffe der Klägerin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zur Begründung gibt die Klägerin an, dass sie einen bildenden Künstler exklusiv damit beauftragt hatte, kunstvolle Bemalungen auf den Kreuzfahrtschiffen der Klägerin anzubringen. Diese Bemalungen sollten einen individuellen und exklusiven Charakter der Kreuzfahrtflotte der Klägerin...
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21.11.2016