In seinem Urteil vom 15.07.2014 hat der BGH eine Entscheidung zum Versicherungsrecht und zu Fragen von Haftung für grobe Fahrlässigkeit und unwirksamen Bestimmungen in AGB getroffen. Entschieden wurde, dass im Falle eines unwirksamen AGB-Haftungsausschluss eines Kfz-Vermieters bei grober Fahrlässigkeit immer noch der gesetzliche Haftungsausschluss gemäß § 81 Abs. 2 VVG gilt.Der Sachverhalt der EntscheidungDie Klägerin hat gewerblich Kraftfahrzeuge vermietet und wollte den Beklagten, dessen Ehefrau einen Wagen bei ihr gemietet hat, wegen eines von ihm verursachten Unfalls auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Laut Mietvertrag gibt es eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 350 € pro Schadensfall. Dem Vertrag lagen die AGB der...
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17.09.2014