Die Klausel 3.2. der AGB von Sky Deutschland, wonach unter Gebühren für die abgerufenen Zusatzdienste ein Kunde für die Vergütung der unter seiner PIN sämtlich bestellten Dienste haftet sowie die Klausel 3.4., wonach ein Kunde eine Vertragsstrafe von 10 EUR zu zahlen hat, wenn er Sky Deutschland nicht über mangelnde Deckung seines Kontos informiert und später die fällige Lastschrift nicht eingelöst werden kann, sind rechtswidrig und Sky Deutschland darf sich künftig nicht mehr auf diese berufen.Vor dem Landgericht München I standen sich als Streitparteien gegenüber ein Verbraucherschutzverband als Klägerin und der Bezahlfernsehsender Sky Deutschland als Beklagte. Streitgegenstand war die Wirksamkeit zweier Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sky...
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27.08.2015