Virtuelle Vereinsgründung oder doch nur "Kaffeeklatsch"? Das Amtsgericht Menden will in Onlinegruppen auf dem sozialen Netzwerk "Facebook" keine Vereinsgründung oder gar Gesellschaften bürgerlichen Rechts sehen, sondern lediglich unverbindliche soziale Zusammenkünfte, um über beliebige Themen zu diskutieren. Rechte und Pflichten würden sich dabei nicht gegeben, so das Amtsgericht.
User will wieder Admin einer Facebook-Gruppe werden - mit gerichtlicher Hilfe
Motiviert von einem Thema politischer Art, die damals "in den Medien extensiv ausgebreitet" wurde, beschloss der Beklagte, selbst ein Diskussionsforum aufzustellen. Hierzu errichtete er auf dem sozialen Onlinenetzwerk "Facebook" auf seinem eigenen Namen und eigener E-Mail-Adresse eine Gruppe. Der Kläger, der ebenfalls an dem Thema interessiert war, schloss sich der Gruppe an und wurde kurze Zeit später von dem Beklagten zum Administrator der Gruppe ernannt. Doch das Thema wurde nicht nur in den Medien kontrovers diskutiert, sondern auch in der Gruppe. Als aber der Ton in der Gruppe zu harsch wurde, wurde es dem Beklagten dann doch zu viel. Wegen vermeintlicher Beleidigungen durch den Kläger an andere Teilnehmer der Gruppe beschloss der Beklagte, dem Kläger dessen Position als Administrator zu entziehen.
Dies traf den Kläger allerdings besonders schwer. So schwer, dass er sich entschloss, dagegen zu klagen. Er zog vor dem Amtsgericht Menden, um die Wiedereinsetzung seiner Person zum Administrator der Gruppe zu erwirken. Dagegen wehrte sich der Beklagte. Der Kläger führte an, die Gruppe sei mehr als nur ein Diskussionsforum; es sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihm in unzulässiger Weise die Stellung als Administrator entzogen habe. Dies verneinte der Beklagte. Zwar sei es richtig, dass er nicht mehr Administrator sei und wohl auch nicht wieder werden wird, aber um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele es sich bei der Gruppe nicht, sondern lediglich um eine unverbindliche Gruppe sozialer und nicht rechtlicher Art.
AG Menden: keine Anspruchsgrundlage, keine Wiedereinsetzung des Klägers als "Admin"
Das Amtsgericht lehnte das Ansinnen des Klägers an, denn eine Anspruchsgrundlage gebe es nicht dafür, Administrator einer Facebook-Seite sein zu müssen. Zunächst einmal handele es sich um keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 ff. BGB. "Wesensbestandteil einer solchen Gesellschaft ist, dass die Mitglieder vermögenswerte Leistungen zum Gesellschaftszweck beitragen", erklärten die Richter. Und genau dies sei hier nicht ersichtlich; nicht einmal Mitgliedsbeiträge würden erhoben und sonstige vermögenswerte "Leistungen sind nicht ansatzweise erkennbar". Auch die Organisation als Verein komme nicht in Betracht, da es an der Dauerhaftigkeit des Zusammenschlusses fehle. Die Gruppe wolle vielmehr über ein seinerzeit aktuelles Thema diskutieren und kein grundsätzliches Politforum errichten. Eine Organisation als ein anderes rechtliches Gebilde wollten die Richter auch nicht erkennen, da es den Beteiligten an einem entsprechenden Willen, sich rechtlich zu einer Gesellschaft binden zu wollen, fehle. Unabhängig davon, dass kein rechtlich erhebliches Gebilde vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte unstreitig jederzeit die gesamte Gruppe hätte löschen können. Folgerichtig müsse es "ihm dann - als Minus - freistehen, Administratorrechte für diese Gruppe zu vergeben oder zu entziehen". Für einen Anspruch auf Wiedereinsetzung als Administrator fehle es somit an einer Anspruchsgrundlage.
AG Menden, Urteil vom 9.1.13. Az. 4 C 409/12