Wer sich im Internet bewegt, muss auf jeden Fall Vorsicht walten lassen. Das gilt umso mehr, wenn Inhalte aus dem World Wide Web für eigene Zwecke, zur Selbstdarstellung oder Werbung genutzt werden. Wenn man dabei nachlässig oder unbekümmert vorgeht, so kann das unangenehmen Folgen haben.
Das musste ein Rechtsanwalt erfahren, der in München vor dem Amtsgericht angeklagt war. Auf seiner Internetseite bot der Anwalt bundesweit einen Online-Beratungsdienst für Rechtsfragen an. Dazu nutzte er ein Bild, das er aus dem Internet geholt und auf seiner Seite platziert hatte. Dort war das Bild für einen Zeitraum von rund 18 Monaten zu sehen. Der Anwalt versäumte aber, sich darüber zu vergewissern, ob das Bild urheberrechtlich geschützt war.
Nach einiger Zeit erhielt er aber eine Abmahnung von der Lizenznehmerin des Bildes. Sie forderte Schadensersatz und die Kosten für die Abmahnung von dem Anwalt. Der gab sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Das bedeutet, dass ein Strafe fällig wird, wenn er noch einmal gegen die Bestimmungen verstößt. Auch nahm er das umstrittenen Bild sofort von seiner Internetseite. Er weigerte sich jedoch, die Kosten für die Abmahnung zu übernehmen.
Die Lizenznehmerin zog deshalb vor Gericht. Dort hatte sie mit ihrer Klage Erfolg. Das Amtsgericht München bescheinigte dem beklagten Anwalt fahrlässiges Handeln. Er habe nicht sorgfältig genug geprüft, ob er das Bild tatsächlich nutzen durfte oder nicht. Sein Argument, der urheberrechtliche Schutz des Bildes sei nicht klar zu erkennen gewesen, erkannten die Münchener Richter nicht an. In der Urteilsbegründung machte das Gericht klar, dass man bei der Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Inhaltes besonders korrekt vorgehen muss. Das Nutzungsrecht muss klar und sicher sein. Man muss „dabei auch die Rechtskette überprüfen“, von der die rechtliche Position abhängig ist.
Es gibt im deutschen Recht keine Annahme, dass ein fremdes Bild von jedermann einfach verwendet werden darf. Es besteht im Gegenteil die Verpflichtung, sich nach Lizenzen und Nutzungsrechten zu erkundigen. Dabei müssen auch ganze Verkettungen von Berechtigungen verschiedenster Art überprüft werden. Wird das versäumt, so kann man von fahrlässigem Handeln ausgehen.
Die Unterlassungserklärung hat dem beklagten Anwalt in diesem Fall nur Probleme bereitet. Das Gericht sah darin eine Anerkenntnis seiner Schuld. Deshalb war in dem Verfahren keine Klärung darüber möglich, ob die von der Klägerin angeführten Rechte tatsächlich existieren. Mit der Unterlassungserklärung hatte der Anwalt diese Rechte anerkannt. Weiterhin stellten die Richter fest, dass ein Fotograf immer namentlich genannt werden muss. Er ist in jedem Fall der Urheber des Fotos, und ein solches Bild bedeutet Werbung für ihn und seine Arbeit. Wird er nicht genannt, so entsteht für ihn ein Schaden. Aus all diesen Gründen bestätigte das Gericht den angesetzten Streitwert von 10.000 Euro. Der Anwalt wurde zur Zahlung der Kosten für die Abmahnung in Höhe von rund 651 Euro und Schadensersatz von 945 Euro verurteilt.
Der Sachverhalt ist klar: Wenn ein fremdes Bild aus dem Internet genutzt werden soll, so ist auf jeden Fall die ausführliche Recherche zu den Nutzungsrechten notwendig. Es muss völlig klar sein, wer die Rechte an dem jeweiligen Bild hat. Auch der Fotograf muss auf jeden Fall namentlich genannt werden. Sollte es dann doch zu Problemen kommen, so ist bei einer Unterlassungserklärung große Vorsicht geboten. Mit einer solchen Erklärung werden die Vorwürfe anerkannt und könne dann später nicht mehr bestritten werden.
AG München, Urteil vom 13.04.2011, Az. 161 C 16360/10