Wenn ein Händler in einer Tageszeitung oder in einem Prospekt einen Neuwagen bewirbt, muss er gut lesbare und auch für den flüchtigen Leser leicht verständliche Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zur CO2-Emmission des Fahrzeugs machen. Klingt einfach, ist es aber offenbar nicht immer: In gleich zwei Fällen wurde ein Autohaus wegen ebendieser Angaben bzw. dem Fehlen derselben verklagt. Der Kläger hatte aber nur in einem Fall Erfolg (Landgericht Freiburg, Urteil vom 14.04.2014, Az. 12 0 72/13).In Fall 1 hatte das beklagte Autohaus in einer Zeitungsanzeige einen Neuwagen beworben und dabei pflichtgemäß auf den Kraftstoßverbrauch und die CO2-Emmissionen hingewiesen, und zwar in derselben Schriftart, wie es die Ausstattungsmerkmale und die Finanzierungsmöglichkeiten beworben...
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06.08.2014