Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem Urteil vom 12.11.2014 unter dem Az. 37 O 6608/14 entschieden, dass ein Pay-TV-Anbieter nicht mit einem 50-%-Rabatt für ein Programmpaket werben darf, wenn sich dieser Rabatt nur auf einen Teil der Vertragslaufzeit bezieht und wenn dies aus der Werbung nicht hervorgeht.Damit wurde die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Pay-TV-Programmpakete von einer 24-monatigen Vertragslaufzeit mit einem Rabatt von 50 % zu bewerben, ohne unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass der Rabatt nur für einen Teil der Laufzeit gilt. Ferner hat die Beklagte an die Klägerin 219 € nebst Zinsen zu zahlen.Geklagt hatte ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Pay-TV-Sender, der in Deutschland und Österreich ein...
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14.02.2016